Abweichungen vom arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht und deren Grenzen gemäss Art. 361 und 362 OR

Die Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend das Arbeitsrecht sind vielfach dispositiver Natur, d.h. sie können vertraglich, durch Normalarbeitsverträge oder Gesamtarbeitsverträge ausgeschlossen oder abgeändert werden. Ob im Einzelfall dies zulässig ist, beurteilt sich insbesondere nach den Art. 361 und 362 OR.

Beide Artikel enthalten jeweils einen Katalog an Bestimmungen, die entweder absolut zwingend (Art. 361 OR) oder relativ zwingend (Art. 362 OR) sind. Absolut zwingende Bestimmungen dürfen weder zuungunsten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers noch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers abgewichen werden. Darunter fallen beispielsweise Bestimmungen über den wichtigen Grund einer fristlosen Auflösung (Art. 337 Abs. 1 und 2 OR) sowie deren Folgen, wenn der wichtige Grund bei fristloser Kündigung seitens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers fehlt (Art. 337d OR).

Relativ zwingend bedeutet demgegenüber, dass zugunsten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden kann. Beispielsweise kann von der Deckelung der Entschädigung bei fristloser Entlassung in der Höhe von sechs Monatslöhne abgewichen werden, indem die Obergrenze vertraglich auf zwölf Monatslöhne festgelegt wird.

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