Änderungen des Bundesrates beim Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) geplant um Zusatzfinanzierung zu ermöglichen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) beschlossen, um die am 20. Mai 2020 angekündigte Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung von 14,2 Milliarden Franken zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dem Parlament beantragen, die Änderung in der Herbstsession 2020 als dringliches Geschäft zu behandeln, um eine Überschuldung des Fonds der Arbeitslosenversicherung und damit einen Anstieg der Beiträge zu vermeiden.

Mit der Genehmigung einer Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) von 14,2 Milliarden Franken am 20. Mai 2020 hat der Bundesrat die Rahmenbedingungen geschaffen, um eine Erhöhung der ALV-Beiträge ab dem 1. Januar 2021 zu vermeiden. Das Parlament muss dieser Zusatzfinanzierung in der Sommersession 2020 noch zustimmen.

Zur Umsetzung einer solchen Zusatzfinanzierung bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Die konsultierten zuständigen Kommissionen haben sich für ein dringliches Gesetz ausgesprochen, weshalb der Bundesrat eine Änderung des AVIG beschlossen und ein Sonderverfahren vorgeschlagen hat, damit der National- und der Ständerat diese Änderung zur Zusatzfinanzierung möglichst schnell, nämlich noch in der Herbstsession 2020, verabschieden können. Mit dieser Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass nur die effektiven Kosten für die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen mit Bundesgeldern finanziert werden.

Im Rahmen des Sonderverfahrens wird ein Änderungsentwurf des AVIG noch vor der Sommerpause in eine kurze Vernehmlassung geschickt. Sobald die definitive Botschaft fertiggestellt ist, wird sie dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt und vor der Herbstsession dem Parlament überwiesen.

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