Neu der Stellenmeldepflicht unterstehende Berufsarten ab dem 1. Januar 2021
Neu der Stellenmeldepflicht unterliegen ab dem 1. Januar 2021 gemäss Information des SECO die folgenden Berufsarten:
- Führungskräfte in Vertrieb und Marketing
- Technische Verkaufsfachkräfte (ohne Informations- und Kommunikationstechnologie), Technik
- Verkaufsfachkräfte (Aussendienstmitarbeiter/in, Verkaufsfachmann/Verkaufsfachfrau)
- Konferenz- und Veranstaltungsplaner/innen
- Küchenchefs/-chefinnen, stv. Küchenchefs/-chefinnen und Souschefs/-chefinnen
- Köche/Köchinnen
- Chefs de service, Servicefachhilfskräfte in Restaurants und Barkeeper/innen
- Reinigungs- und Hauswirtschaftleiter/innen und -kräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen
- Sicherheitsdienstleistungspersonal
- Dachdecker/innen
- Boden- und Fliesenleger/innen
- Schweisser/innen und Brennschneider/innen
- Metallpolierer/innen, Rundschleifer/innen und Werkzeugschärfer/innen
- Uhrenarbeiter/innen
- Kraftfahrzeugführer/innen (ohne LKW-Fahrer/innen)
- Führer/innen von Baumaschinen
- Hilfsarbeiter/innen in der Fischerei
Zur Stellenmeldepflicht
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein Schwellenwert von 5 Prozent.
Arbeitgeber sind folglich verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder übersteigt, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Die RAV hat den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob passende Dossiers gemeldet sind. Die Arbeitgeber laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen den RAV mit, ob eine Anstellung erfolgt.
Die meldepflichtigen Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen.
Dieses beginnt am Arbeitstag nach Versand der Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch die RAV erfasst wurde unabhängig davon, ob die RAV den meldenden Arbeitgebern passende Dossiers übermitteln können.
Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, um sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen zu bewerben. Aus diesem Grund kann der Informationsvorsprung nicht verkürzt werden, wenn die RAV keine passenden Dossiers finden.
Hier geht es zur aktuellen Liste der meldepflichtigen Berufsarten.