Anpassungen bei den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für Chauffeusen und Chauffeure

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Chauffeurverordnung angepasst. Damit schafft er mit Blick auf die Integration des neuen EU-Rechts in das Landverkehrsabkommen gleichwertige Regelungen mit der EU zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten von Berufschauffeusen und -chauffeuren. Die meisten Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Das Europäische Parlament hat am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket 1 zum Strassentransport verabschiedet, nachdem der Rat der Europäischen Union (EU) dieses am 7. April 2020 angenommen hatte. Mit den damit einhergehenden Anpassungen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für Berufschauffeusen und -chauffeure in der Chauffeurverordnung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 17.11.2021 gleichwertige Bestimmungen im nationalen Recht geschaffen. Dies im Hinblick auf die Integration des neuen EU-Rechts in das Landverkehrsabkommen. Damit können Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr erreicht sowie Vollzugsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Zudem sollen sie die Arbeitsbedingungen der Chauffeusen und Chauffeure verbessern.

Die Änderungen betreffen vor allem neue Möglichkeiten für den Bezug von Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr und das Abweichen von den Lenkzeiten in ausserordentlichen Situationen.

Die Änderungen im Detail

Am 1. Januar 2022 treten die folgenden Änderungen in Kraft:

  • Neu werden Chauffeusen und Chauffeure von der Chauffeurverordnung ausgenommen, wenn sie handwerklich hergestellte Güter in einem begrenzten Umkreis ausliefern.
  • Die wöchentlichen Ruhezeiten von 45 Stunden und mehr dürfen Chauffeusen und Chauffeure nicht im Fahrzeug verbringen.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Fahrzeuglenkenden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten in Folge beziehen können. Dies gilt aber nur ausserhalb des Landes des Unternehmensstandorts und muss jeweils kompensiert werden.
  • Bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängert werden, um den Standort des Unternehmens oder den Wohnsitz der Fahrzeuglenkenden zu erreichen. Bedingung ist aber, dass nach der Ankunft eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird.
  • Unternehmen sollen die Fahrten so organisieren, dass die Chauffeuse oder der Chauffeur in einem Zeitraum von vier Wochen mindestens einmal für die wöchentliche Ruhezeit zum Standort des Unternehmens oder an seinen Wohnsitz zurückkehren kann.
  • Ist ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet, muss die Chauffeurin oder der Chauffeur den Grenzübertritt handschriftlich auf dem Einlageblatt vermerken.

Ab 2. Februar 2022 müssen zudem bei Fahrten mit Fahrzeugen mit digitalen Fahrtschreibern (ohne Positionsbestimmungsdienst) die Grenzübertritte manuell eingegeben werden. Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit analogen Fahrtschreibern müssen ab 31. Dezember 2024 die Einlageblätter der letzten 56 und nicht mehr nur der letzten 28 Tage mitgeführt werden.

Mehr Flexibilität bei Winterdiensteinsätzen

Chauffeusen und Chauffeure, die den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften unterstellt sind und Winterdiensteinsätze fahren, können im Binnenverkehr den Zeitraum zur Einlegung ihrer Ruhezeit von 24 auf 30 Stunden erweitern. Diese Ausnahme darf allerdings höchstens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden, wenn es zu einem unvorhergesehenen Einsatz kommt. In der betreffenden Woche ist eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit zu beziehen. Zudem ist als Ausgleich eine verlängerte, am Stück zu beziehende Tagesruhezeit einzulegen. Damit wird die Flexibilität bei unvorhergesehenen Einsätzen (z.B. wegen eines Wetterumschwungs) erhöht.

 

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