Anpassungen im Bundespersonalrecht ab dem 1. Januar 2022

An seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 hat der Bundesrat eine Revision des Bundespersonalrechts genehmigt. Es handelt sich dabei um Anpassungen und Präzisierungen unter anderem im Bereich des Mutterschaftsurlaubs sowie der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Der Bundesrat hat am 3. Dezember 2021 eine Revision der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (BPG) und der Bundespersonalverordnung (BPV) verabschiedet. Gleichzeitig hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) seine Verordnung zur Bundespersonalverordnung (VBPV) angepasst.

Das Obligationenrecht (OR) und das Erwerbsersatzgesetz (EOG) regeln seit 1. Juli 2021 neu die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, wenn das neu geborene Kind hospitalisiert werden muss. Im Bundespersonalrecht wurde klargestellt, dass diese Verlängerung auch für die Mitarbeiterinnen in der Bundesverwaltung gilt.

Bei der Vergütung von Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, müssen die Mitarbeitenden in Zukunft zusätzlich die effektiven Kosten deklarieren. Damit wird sichergestellt, dass nicht mehr als die effektiv entstandenen Kosten rückvergütet werden. Wird eine zusätzlich gewährte Lohnklasse entzogen, weil der Grund für die Funktionserweiterung wegfällt, genügt diese Erklärung als Begründung für den Entzug.

Die Probezeit von Mitarbeitenden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungspflicht unterstehen oder im Ausland eingesetzt werden, kann neu drei bis sechs Monate betragen. Zudem ermöglicht es die Rahmenverordnung BPG den Arbeitgebern, sämtliche Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden nach dem OR anzustellen.

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

 

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