Anpassungen im Bundespersonalrecht

Anlässlich seiner heutigen Sitzung vom 19. Oktober 2022 hat der Bundesrat eine Revision der Bundespersonalverordnung (BPV) sowie der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) genehmigt. Es handelt sich dabei um Anpassungen und Präzisierungen unter anderem im Bereich des mobilen Arbeitens im Ausland, der Rückzahlung von Abgangsentschädigungen oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades nach einer Elternschaft.

Für die Arbeitgeberin Bundesverwaltung wie auch für die Mitarbeitenden ist das mobile Arbeiten im Ausland mit grossen Unsicherheiten bezüglich Rechtmässigkeit, Sozialversicherungen und Steuern verbunden. Mobiles Arbeiten im Ausland soll daher nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Davon ausgenommen sind Grenzgänger und Grenzgängerinnen.

Bisher galt die Pflicht zur Rückzahlung einer Abgangsentschädigung nur dann, wenn die betroffenen Personen wieder in einem Angestelltenverhältnis von der Bundesverwaltung beschäftigt wurden. Neu ist die Rückzahlungspflicht auch auf Auftragsverhältnisse ausgedehnt. Damit sollen Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.

Für die Erhöhung des Beschäftigungsgrads nach einer Reduktion aufgrund einer Elternschaft fehlte bisher eine festgelegte Vorlaufzeit für die Arbeitgeberin. Ihr wird neu eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten eingeräumt, um die organisatorisch nötigen Massnahmen zu treffen, damit die zusätzlichen Stellenprozente zur Verfügung gestellt werden können.

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

 

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