Die Kommission für Rechtsfragen (RK-S) schlägt dem Parlament vor, die Altersschwelle für die Ämter der Bundesanwältinnen und Bundesanwälte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anzuheben. Gleich wie für Mitglieder der eidgenössischen Gerichte soll die Alterslimite für Frauen und Männer vereinheitlicht und auf 68 Jahre angehoben werden. Die RK-S erachtet die aktuelle Alterslimite (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) als überholt und diskriminierend und will mit deren Anpassung gleichzeitig den Kreis möglicher Bewerberinnen und Bewerber für die entsprechenden Ämter ausweiten.
Die Alterslimite ist in der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010 geregelt. Die RK-S schlägt die notwendigen Änderungen der Artikel 4 und 8 der genannten Verordnung und deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2022 vor.
Der Bundesrat konnte zum Vorschlag der RK-S Stellung nehmen. Er ist damit einverstanden und beantragt dem Parlament, den Änderungen zuzustimmen.
Stellungnahme des Bundesrates
Ausgangslage
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-SR) beantragt eine Änderung der Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 20102 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen (Art. 4 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 3). Damit soll die Altersschwelle für die Ämter der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte analog dem Amt einer eidgenössischen Richterin oder eines eidgenössischen Richters auf 68 Jahre angehoben werden. Mit dieser Regelung will die RK-SR eine Bestimmung aufheben, die sie als überholt und diskriminierend erachtet, und gleichzeitig den Kreis möglicher Bewerberinnen und Bewerber für diese stark exponierten Ämter ausweiten.
Stellungnahme des Bundesrates
Die vorgeschlagene Angleichung der Altersschwelle für den Bundeswalt oder die Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen an jene für Mitglieder der eidgenössischen Gerichte erscheint aus den von der RK-SR angeführten Gründen gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Regelung setzt das Anliegen richtig um; der Bundesrat ist mit den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung einverstanden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Entwurf.