Arbeitgeber dürfen Arbeitgeberbeitragsreserven im BVG anzapfen

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Damit wird die Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge, die der Bundesrat am 25. März 2020 im Notrecht verabschiedet hat und die bis am 26. September 2020 gültig war, auf der Basis des vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetzes wieder aufgenommen.

Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 verschiedene Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Im Bereich der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat die Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge erlassen (AS 2020 1073 COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge vom 25. März 2020). Damit wurde den Arbeitgebern vorübergehend ermöglicht, für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) zu verwenden. Diese gestützt auf die Notverordnungskompetenz des Bundesrates (Art. 185 Abs. 3 BV) erlassene Verordnung war zu befristen und ist nach 6 Monaten, am 26. September 2020 ausser Kraft getreten. Das Parlament hat mit dem Covid-19-Gesetz den Bundesrat inzwischen ermächtigt, diese Massnahme weiterzuführen. Vorliegende Verordnung entspricht materiell der vorgängigen Covid-19-Verordnung zur Arbeitgeberbeitragsreserve. Es handelt sich lediglich um einen formellen Neuerlass mit dem Zweck, die Massnahme bis Ende 2021 fortzusetzen. Unternehmen, die über eine Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) verfügen, haben so die Möglichkeit, diese weiterhin zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge zu verwenden und damit allfällige Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Erläuterungen des Bundesrates zu Verordnungsbestimmungen

Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Arbeitgeber können für die Finanzierung ihrer zukünftigen Beiträge an die berufliche Vorsorge Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) äufnen. Diese werden von den Vorsorgeeinrichtungen auf einem separaten Konto verwaltet. Per Ende 2019 waren in den Pensionskassen ordentliche AGBR im Umfang von ca. 7.5 Mia. Franken vorhanden (BFS, Pensionskassenstatistik, provisorische Werte 2019, Stand Oktober 2020). Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen grundsätzlich nur für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. Durch den Rückgriff auf diese Reserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge statt auf liquide Mittel können Firmen u.a. allfällige Liquiditätsengpässe überbrücken. Die entsprechende Verwendung erfolgt jeweils auf Anweisung des Arbeitgebers. Sie kann auch zur Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen erfolgen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung fällig und noch nicht beglichen wurden. Für die Arbeitnehmenden ist die Massnahme nicht nachteilig, da der Arbeitgeber ihren Beitragsanteil in beiden Fällen ohnehin von ihrem Lohn abzieht und ihnen die gesamten Beiträge weiterhin von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

 

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