Dezember 26, 2020 3:26 pm
Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 4A_277/2020 vom 18 November 2020 mit dem datenschutzrechtlichen Thema auseinanderzusetzen, ob einer Partei durch eine andere Partei die Auskunft über eine Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes (Art. 8 DSG) verweigert werden kann. Das Urteil bezog sich zwar nicht auf ein Personaldossier, seine Überlegungen und die Ausführungen des Bundesgerichts lassen sich aber entsprechend auf dieses wichtige arbeitsrechtliche Thema übertragen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch - so das Bundesgericht schliesslich - wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG wolle nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen.» (E.5.3 a.E.). In diesem Urteil hielt das Bundesgericht die Verweigerung der Herausgabe von Daten anlässlich eines auf das Datenschutzgesetz (DSG) gestütztes Auskunftsbegehren, welches aus Gründen der vorprozessualen Datenbeschaffung gestellt wurde, unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs gut. Dieses wichtige datenschutzrechtliche Urteil des Bundesgerichts könnte Arbeitgeberinnen dazu dienen, sich der Herausgabe des Personaldossiers an Arbeitnehmer zu widersetzen. Oft erfolgt ja die Anforderung der Einsicht in das Personaldossier mit dem Zweck der vorprozessualen Informations- und Beweisbeschaffung vor dem Gang ans Arbeitsgericht. Zu beachten ist weiter, dass sich das Bundesgericht im kürzlich ergangenen Urteil A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 in allgemeingültiger Art und Weise sehr restriktiv bezüglich von Rechtsmissbrauch bei datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren geäussert hat.
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