Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Jegliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern durch die Arbeigeberin ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Erforderlich sein kann die Videoüberwachung von Arbeitnehmern aus verschiedenen Gründen, wie z.B. aus Gründen der Sicherheit. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass die Videoüberwachung nicht weiter geht, als zur erreichen des Zwecks (der natürlich zulässig sein muss) absolut notwendig ist. Da immer mehr Kameras vorhanden sind an Arbeitsplätzen in der Schweiz, schauen wir uns dieses Thema genauer an. Dabei gehen wir auch auf Gerichtsentscheide ein, wie u.a. das Leiturteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009
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