Statistik 2019 der Zürcher Friedensrichterämter
Anzahl der Schlichtungsgesuche: 993
Erledigung durch Verfügung: 585
Erledigung durch Urteil: 11
Akzeptierte Urteilsvorschläge: 12
Abgelehnte Urteilsvorschläge/Klagebew.: 7
Klagebewilligungen: 378
Die Zahl der von den Zürcher Friedensrichterämtern ausgestellten Klagebewilligungen entsprach inetwa denjenigen des Jahres 2018.
Statistik 2019 des Arbeitsgerichts Zürich
Anzahl Klagen und Erledigungen
Übertrag aus dem Vorjahr: 209
Klageeingänge von Arbeitnehmern: 249
Klageeingänge von Arbeitgebern: 8
Total hängige Verfahren: 466
Erledigungen im laufenden Jahr: 280
Pendenzen Ende Jahr: 186
Erledigungsarten
Durch Urteil: 116
Durch Anerkennung, Vergleich, Rückzug: 141
Anderweitige Erledigung: 23
Anzahl Verhandlungen/Entscheidbegründungen
Verhandlungen: 218
Beweisverfahren: 20
Entscheidbegründung: 117
Streitwerthöhe
Bis CHF 8’000: 36
CHF 8’000 bis CHF 12’000: 20
CHF 12’000 bis CHF 30’000: 117
CHF 30’000 bis CHF 100’000: 32
CHF 100’000 bis CHF 500’000: 24
Über CHF 500’000: 6
Diese Statistik zeigt auch mit aller Deutlichkeit die Tatsache auf, wie gross die Bedeutung des vereinfachten Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Zürich ist (Streitwert bis CHF 30’000 sowie alle Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG).
Prozessdauer der erledigten Fälle
Bis 1 Monat: 9
1 bis 2 Monate: 18
3 bis 3 Monate: 31
3 bis 6 Monate: 85
6 bis 12 Monate: 62
1 bis 2 Jahre: 56
Über 2 Jahre: 19
Fehlen von Statistiken zum Gleichstellungsgesetz (GlG)
Leider publiziert das Arbeitsgericht Zürich nicht, wie viele Fälle das Gleichtsstellungsgesetz (GlG) betrafen. Da das Inkrafttreten des GlG im Jahr 2021 seinen 25. Geburtstag feiert, wäre dies natürlich eine perfekte Erweiterung für den Statistikteil der Entscheidsammlung 2020 des Arbeitsgerichts Zürich.
Wie die Herausgeber im Vorwort zur Entscheidsammlung 2019 ausdrücklich bemerken, spielte COVID-19 im Jahr 2019 keine Rolle. Es ist nun aber anzunehmen, dass in der Statistik der Entscheidsammlung 2020, oder spätestens dann in der Entscheidsammlung 2021, vielleicht eine Statistik erscheinen wird über die Anzahl der Fälle mit Bezug zu COVID-19. Diese Statistik müsste dann manuell erfasst werden. Da aus den Rechtsbegehren das COVID-19 Thema nicht ersichtlich sein wird, wird man auf die Tatsachendarstellung der klagenden Partei abstellen müssen.
Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch
Weitere Artikel (Auswahl):