Besonderheiten des Lehrvertrages

Der Lehrvertrag ist eine besondere Art des Einzelarbeitsvertrages. Neben besonderen Bestimmungen zum Lehrvertrag von Art. 344 ff. OR gelten subsidiär die arbeitsrechtlichen Normen von Art. 319 ff. OR sowie verschiedene weitere Normen. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit auszubilden und die lernende Person zu diesem Zweck Arbeit beim Arbeitgeber zu leisten (Art. 344 OR). Der Lehrvertrag ist ein befristetes Arbeitsverhältnis.

Neben Art. 344 ff. OR sowie Art. 319 ff. OR kommen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 sowie der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 zur Anwendung. Selbstverständlich unterstehen die lernenden Personen auch dem Arbeitsgesetz (ArG) sowie den dazugehörenden Verordnungen und damit den entsprechenden Schutzvorschriften. Teilweise bestehen im ArG für minderjährige Personen erhöhte Schutzvorschriften. Die Bestimmungen für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind in Art. 29 ff. ArG sowie der Jugendschutzverordnung (ArGV 5) zu finden.

Nachfolgend schauen wir uns die besonderen Bestimmungen in Art. 344 ff. OR zum Lehrvertrag an.

Erfordernis der Schriftlichkeit

Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform (Art. 344a Abs. 1 OR). Das bedeutet, dass der Lehrvertrag von den Parteien, d.h. vom Lehrbetrieb als Arbeitgeber, sowie vom Lernenden als Arbeitnehmer sowie (bei Minderjährigen) von der gesetzlichen Vertretung unterschrieben werden muss. Der Lehrvertrag kann bei gewissen Berufsgruppen von dem Resultat einer vertrauensärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung abhängig gemacht werden.

Mindestinhalt des Lehrvertrages

Der Lehrvertrag muss die Art und Dauer der beruflichen Bildung bzw. der Lehre, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit sowie die Ferien regeln (Art. 344 Abs. 2 OR).

Der Lehrvertrag kann, muss aber nicht, weitere Bestimmungen enthalten, wie etwa über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung oder Übernahme von Versicherungsprämien (Art. 344a Abs. 5 OR).

In der Praxis werden oft Formularverträge eingesetzt, hier geht es zu einem Beispiel.

Regelung der Probezeit

Die Probezeit ist beim Lehrvertrag abweichend zum normalen Arbeitsvertrag geregelt. Der Lehrvertrag muss mindestens über eine Probezeit von einem Monat verfügen. Die Probezeit darf nicht länger als drei Monate dauern. Wenn im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt wird, gilt eine Probezeit von drei Monaten (Art. 344 Abs. 3 OR).

Die Probezeit kann im Lehrvertrag auch vor ihrem Ablauf durch Vereinbarung der Parteien und Zustimmung der kantonalen Behörden auf sechs Monate verlängert werden (Art. 344 Abs. 4 OR). In der arbeitsrechtlichen Praxis wird bei Schwierigkeiten zu Beginn der Lehre nicht selten von dieser Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit Gebraucht gemacht.

Verbot von beeinträchtigenden Abreden für Zeit nach der Lehre

Jegliche Abreden im Lehrvertrag, welche den Lernenden in ihrem freien Entschluss über die berufliche Zeit nach Abschluss der Lehre beeinträchtigen, sind nichtig (Art. 344a Abs. 6 OR).

Eine solche verbotene Abrede würde namentlich die Stipulierung der Verpflichtung des Lernenden, nach Abschluss der Lehre für eine gewisse Zeit beim Lehrbetrieb als Arbeitnehmender weiter zu arbeiten, gehören. Zulässig ist natürlich, dass der Arbeitgeber dem Lernenden zu Beginn der Lehre ein Option gibt, nach der Lehre in ein normales unbefristetes Arbeitsverhältnis zu wechseln (einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers).

Lehrziel und besondere Pflichten des Arbeitgebers

Das Lehrziel ist ebenfalls im Gesetz umschrieben. Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen (Art. 345 Abs. 1 OR). Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seine Aufgaben nach Kräften zu unterstützen und das gegenseitige Einvernehmen zu fördern (Art. 345 Abs. 2 OR).

Um das Lehrziel des Lernenden zu erreichen, werden besondere gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers stipuliert: Einerseits muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche dafür sowohl die notwendigen beruflichen als auch persönlichen Eigenschaften hat (Art. 345a Abs. 1 OR). Anderseits darf der Arbeitgeber die lernende Person zu andere als beruflichen Arbeiten und für Akkordlohnarbeiten nur soweit beiziehen, als solche Arten von Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung dadurch nicht beeinträchtigt wird (Art. 345 Abs. 4 OR).

Gewährung von freier Zeit für Berufsbildung

Der Arbeitgeber hat zwingend dem Lernenden ohne Lohnabzug diejenige freie Zeit zu gewähren, welche die Person für den Besuch der Berufsfachschule, für überbetriebliche Kurse sowie für die Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung (LAP) erforderlich ist (Art. 344 Abs. 2 OR).

Ferien

Lernenden stehen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens fünf Wochen Ferien zu (Art. 345a Abs. 3 OR).

Beendigung des Lehrvertrages

Beim Lehrvertrag i.S.v. Art. 346 ff. OR handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist mithin nach Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich. Vorsichtskündigungen des Arbeitgebers müssen innerhalb der Probezeit erfolgen.

Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen (Art. 346 Abs. 1 OR). Gemeint sind hier Kalendertage und nicht Arbeitstage. Eine Kündigung in der Probezeit kann auch eine missbräuchliche Kündigung i.S.v. Art. 336 OR darstellen, wobei jedoch bei missbräuchlichen Kündigungen in der Probezeit eher Zurückhaltung anzunehmen ist.

Weiter kann das Arbeitsverhältnis durch Tod des Lernenden, durch einen Aufhebungsvertrag sowie durch eine fristlose Kündigung i.S.v. Art. 337 OR beendet werden (Art. 346 Abs. 2 OR).

Art. 346 Abs. 2 OR konkretisiert die Gründe der fristlosen Kündigung, etwa wenn der für die Berufsbildung zuständigen Fachkraft die beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften fehlen (lit. a), die lernende Person nicht über die für die Berufsbildung zwingend notwendigen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist (lit. b) oder die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann (lit. c).

Bei einer Kündigung wegen Eigenschaften der lernenden Person ist diese sowie die gesetzliche Vertretung vor der Kündigung zwingend anzuhören (Art. 346 Abs. 2 lit. b OR).

Denkbar ist auch die Ungültigkeit eines Lehrevertrages. So kann sich ein Lehrvertrag deshalb als nichtig erweisen, weil dem Lehrbetrieb die Bewilligung zur Ausbildung von Lernenden fehlt.

Arbeitszeugnis bzw. Lehrzeugnis

Auch bezüglich des Arbeitszeugnisses, hier Lehrzeugnis genannt, bestehen beim Lehrvertrag besondere Bestimmungen. Nach Beendigung der Lehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, welches die notwendigen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält (Art. 346a Abs. 1 OR).

Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlicher Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten im Lehrbetrieb zu äussern (Art. 346a Abs. 2 OR).

Eine blosse Arbeitsbestätigung ist mithin nicht zulässig.

Der Anspruch auf die Ausstellung eines Lehrzeugnisses verjährt in 10 Jahren nach Ablauf der Lehre.

Praktika vor der Lehre

Vor der Lehre erfolgt nicht selten ein erster Arbeitseinsatz bei Lehrbetrieb. Schnuppertage oder Schnupperwochen gehören zur Usanz in der Schweiz. Das macht auch Sinn, denn so können sich Arbeitgeber und Lernender vor dem Abschluss des engen rechtlichen Korsetts des Lehrvertrages nach Art. 346 ff. OR bereits kennen lernen.

Immer mehr verbreitet sind in verschiedenen Branchen Praktika von drei, sechs oder zwölf Monaten vor dem Lehrbeginn. Dabei handelt es sich um normale Arbeitsverträge nach Art. 319 ff. OR. Die Bestimmungen von Art. 346 ff. OR sind nicht anwendbar. Vorbehalten wären missbräuchliche Fälle von überlangen Praktikas, welche die Lehre umgehen wollen.

Der Abschluss eines Lehrvertrages nach einem Praktikumsvertrag ist ein zulässiger Kettenarbeitsvertrag.

Autor: Boris Etter. lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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