Aspekte des arbeitesrechtlichen Prozesses: Die Gerichtskosten

Anwaltshonorare, Kostenvorschüsse und Gerichtskosten. Strengt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeit-nehmer einen Prozess an, kann das schnell einmal teuer werden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht jedoch bestimmte Erleichterungen bezüglich der Gerichtskosten vor. Darauf ist nachstehend einzugehen.

 

Ein jeder Prozess nimmt für gewöhnlich seinen Anfang, indem ein Schlichtungsbegehren bei der zuständigen Schlichtungsbehörde gestellt wird (vgl. aber Art. 198 f. ZPO). Das gilt auch für arbeitsrechtliche Prozesse. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist bis zu einem Streitwert von genau CHF 30’000.– nicht kostenpflichtig (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Dasselbe gilt auch beim (daran anschliessenden) kantonalen Gerichtsverfahren, sofern der Streitwert CHF 30’000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Streitigkeiten, deren Streitwerte über dieser Grenze liegen, sind daher grundsätzlich kostenpflichtig, vorbehaltlich der Gutheissung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von dieser Erleichterung trotzdem profitieren, indem sie eine sog. Teilklage anhängig machen. Beläuft sich beispielsweise die geltend gemachte Forderung auf CHF 32’000.–, so kann die Klage entsprechend reduziert werden, um ein Urteil im vereinfachten Verfahren zu erstreiten (echte Teilklage). Setzt sich das Total der Forderungen aus unterschiedlichen Ansprüchen zusammen, so kann auch nur jener, die Obergrenze des vereinfachten Verfahrens einhaltende Teil der Ansprüche eingeklagt werden (unechte Teilklage).

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