Die Arbeit ist persönlich zu erbringen (Art. 321 OR). Dementsprechend kann der Arbeitsplatz auch nicht vererbt werden. Die Lohnzahlung setzt jedoch nicht im Todeszeitpunkt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus. Vielmehr hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den entsprechenden Lohn für einen weiteren Monat und bei fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate ab dem Todestag zu entrichten, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nachfolgende Personen hinterlässt, denen gegenüber sie bzw. er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat: den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Part-ner, minderjährige Kinder sowie bei Fehlen dieser Erben auch andere Personen.
Diese Reihenfolge bedeutet zugleich auch eine Rangordnung, wonach nachstehende Personen nur bei Fehlen der vorstehenden Personen den Lohn der verstorbenen Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers beanspruchen können.