Beschwerderecht des Arbeitgebers bei Einsicht in das Personaldossier

Im  Urteil 1C_43/2021 vom 21. November 2022 versuchte der Kanton Schaffhausen, als Ex-Arbeitgeber, die vom ehemaligen Mitarbeiter zugelassene Einsicht in das Personaldossier durch einen Medienschaffenden zu verhindern. Im Rahmen der Prüfung des Beschwerderechts nahm das Bundesgericht auch zum Thema der Betroffenheit des Arbeitgebers (E.1.3.2) sowie der Fürsorgepflicht und des Datenschutzes (1.3.4) zur Diskussion. Leider trat das Bundesgericht, trotz dieser sehr interessanten Themen, welche auch teilweise erörtert wurden, nicht auf die Beschwerde ein.

Sachverhalt

Person A., Chefredaktor der B., ersuchte den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 28. August 2019 um Einsicht in die zwischen einem ehemaligen Kadermitarbeiter und dem Regierungsrat getroffene Trennungsvereinbarung, inklusive aller Beilagen und zugehöriger Berichte, sowie in die eine bestimmte Zeitspanne betreffenden Protokolle des Regierungsrats, in denen die Trennung vom ehemaligen Kadermitarbeiter behandelt wurde, und in alle weiteren Dokumente, Berichte und den E-Mail-Verkehr zwischen den Mitgliedern der Regierung, welche diese Trennung zum Gegenstand hatten oder in diesem Zusammenhang erstellt und/oder verteilt wurden. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verweigerte A. mit Beschluss vom 5. November 2019 die Akteneinsicht wegen überwiegender privater Interessen.

Instanzenzug

Gegen diesen Beschluss erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das dem ehemaligen Kadermitarbeiter Gelegenheit gab, am Verfahren teilzunehmen. Dieser teilte dem Obergericht mit, sich nicht formell am Verfahren zu beteiligen, äusserte sich jedoch unter Hinweis auf seine Persönlichkeitsrechte und willigte in die beantragte Einsicht ein. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des Umfangs der Einsichtsgewährung in die Akten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Kadermitarbeiter an den Regierungsrat zurück. Es kam zum Schluss, es bestünden keine privaten Interessen des ehemaligen Kadermitarbeiter und keine öffentlichen Interessen, welche die vollumfängliche Verweigerung der Einsicht in die verlangten Akten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten. Der Regierungsrat habe zu prüfen, ob und inwiefern überwiegende private Interessen von anderen (aktuellen oder ehemaligen) Mitarbeitenden bestünden, die eine teilweise Beschränkung des Einsichtsrechts geböten. Falls solche das Einsichtsinteresse überwiegende private Interessen bestünden, habe der Regierungsrat zu prüfen, ob und inwiefern eine sinnvolle Anonymisierung der entsprechenden Daten möglich und notwendig sei. Allfällige Schwärzungen seien konkret zu begründen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2021 gelangt der Kanton Schaffhausen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Anträge von A. seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sowohl das Obergericht des Kantons Schaffhausen als auch A. (Beschwerdegegner) stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_43/2021 Urteil vom 21. November 2022

Vor Bundesgericht stellt sich die Frage, ob der Kanton Schaffhausen im Sinne von Art. 89 BGG zur Beschwerde berechtigt ist (E.1).

Dem Kanton Schaffhausen als Beschwerdeführer steht kein besonderes Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 2 BGG zu, bemerkt das Bundesgericht. Als Grundlage für seine Beschwerdeberechtigung kommt somit nur die allgemeine Bestimmung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG in Betracht. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch allein auf diese Norm (E.1.3.1).

Im Zentrum der Frage der Legitimation steht die Tatsache, dass der Kanton Schaffhausen im vorliegenden Fall öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber war. Dazu das Bundesgericht im Urteil 1C_43/2021 Urteil vom 21. November 2022: «Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation zunächst damit, gleich oder ähnlich wie eine Privatperson in seinen materiellen Interessen berührt zu sein. Insbesondere bezüglich der Frage der Einsichtnahme von Medienschaffenden in ein Personaldossier bei Einwilligung durch den betroffenen Arbeitnehmer trotz vertraglicher Verpflichtung zum Stillschweigen, sei er als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ähnlich betroffen wie ein privater Arbeitgeber. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu bejahen, dass er durch den Entscheid im Ergebnis in Form von finanziellen Nachteilen bei künftigen Trennungsverhandlungen mit Kadermitarbeitenden betroffen sei. Inwiefern eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Personalrechts vorliegen soll, bei welcher die Beschwerdeberechtigung von Gemeinwesen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG regelmässig zu bejahen ist, ist damit nicht dargetan (BGE 134 I 204 E. 2.3). Im Übrigen kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des ehemaligen Kadermitarbeiter betreffenden Akten stünden in einem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und seien vom Öffentlichkeitsgrundsatz gemäss Art. 47 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV/SH; SHR 101.000) und Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz, OrgG/SH; SHR 172.100) erfasst. Dass dies offensichtlich unrichtig sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zudem zeigt er weder auf noch ist ersichtlich, inwiefern eine solche Regelung auch für private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten solle. Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdeberechtigung somit nicht daraus ableiten, durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen zu sein.» (E.1.3.2).

Weiter stand das Thema öffentliche Interessen zur Diskussion: «Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, auch in eigenen schutzwürdigen hoheitlichen Interessen betroffen zu sein. Durch den angefochtenen Entscheid, wonach trotz Stillschweigevereinbarung grundsätzlich Einsicht in das Personaldossier eines Arbeitnehmers zu geben sei, sei er in der öffentlichen Aufgabenerfüllung als Arbeitgeber grundsätzlich und in präjudizieller Weise betroffen. Die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung würde dazu führen, dass er als Arbeitgeber in künftigen Fällen mit Kadermitarbeitenden sowohl in der Zusammenarbeit als auch bei vertraglichen Regelungen zum Vertragsende wesentlich eingeschränkt wäre.  Ob der Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen öffentlichen Interessen betroffen ist, kann offenbleiben. Selbst wenn dem so wäre, setzt die Beschwerdeberechtigung von Gemeinwesen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zusätzlich voraus, dass diese in erheblicher Weise in ihren schutzwürdigen öffentlichen Interessen betroffen sind bzw. dass dem Entscheid eine präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (vgl. oben E. 1.3.1). Mit Blick auf die geltend gemachten Rügen des Beschwerdeführers wäre im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Auslegung kantonalen Rechts – insbesondere hinsichtlich des in Art. 8a Abs. 1 OrgG/SH vorgesehenen weitergehenden Schutzes von Personendaten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung – sowie die von der Vorinstanz vorgenommene, auf den betroffenen Einzelfall bezogene Interessenabwägung zu prüfen. Eine erhebliche Betroffenheit in seiner Aufgabenerfüllung im oben genannten Sinn (vgl. E. 1.3.1) ist damit nicht dargetan und vor dem Hintergrund der rechtsprechungsgemäss restriktiv auszulegenden Ausnahme der Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen auch nicht erkennbar.» (E.1.3.3).

Schliesslich kam dann auch noch vor Bundesgericht der, auch im öffentlichen Personalrecht, zentrale Aspekt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie des Datenschutzes im Arbeitsrecht zur Diskussion: «Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es gehe auch um den Schutz seiner Angestellten und damit seine Fürsorgepflicht. Er befürchte, eine Veröffentlichung der Unterlagen könnte den Persönlichkeitsschutz seiner Angestellten beeinträchtigen oder diese sogar massiv gefährden.  Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die streitgegenständlichen Dokumente enthielten nach unbestrittener Darstellung des Regierungsrats neben Angaben zum ehemaligen Kadermitarbeiter zumindest teilweise auch Informationen über weitere Mitarbeitende. Dem Regierungsrat sei zuzustimmen, dass er den ordentlichen Gang der Verwaltung sicherzustellen und als Arbeitgeber seine Mitarbeitenden vor Schäden zu schützen habe. Richtig erscheine, dass dem Schutz dieser Personendaten ein erhebliches Gewicht zukomme und eine Einsichtsgewährung bei fehlender Einwilligung der Betroffenen nur ausnahmsweise in Betracht kommen dürfte. Ebenso weise der Regierungsrat zutreffend darauf hin, dass der ehemalige Kadermitarbeiter nicht für andere Mitarbeitende einwilligen könne. Die Vorinstanz wies die Sache schliesslich im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des Umfangs der Einsichtsgewährung in die Akten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Kadermitarbeiter an den Regierungsrat zurück. Demnach ist ein in diesem Zusammenhang bestehendes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids von vornherein zu verneinen. Seine Vorbringen, wonach eine Anonymisierung namentlich mit Blick auf die geringe Grösse der Einheit im Kanton Schaffhausen unmöglich bzw. nicht zielführend und mit einem grossen Aufwand verbunden sei, sind nicht nachvollziehbar dargetan und führen daher zu keinem anderen Schluss.» (E.1.3.4).

Das Bundesgericht trat (aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zu bemerken leider) im Urteil 1C_43/2021 Urteil vom 21. November 2022 auf diese Beschwerde nicht ein (E.2).

 

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