Solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben beispielsweise von Gesetzes wegen Anspruch auf ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft. Die Verpflegung muss der Gesundheit, dem Alter, der Art und Schwere der Arbeit entsprechen. Zudem muss sie abwechslungsreich sein, und (selbstauferlegte) Einschränkungen individueller Art (bspw. vegetarische oder vegane Ernährungsweise) sind zu beachten. Die Anforderungen an die Unterkunft sind insbesondere bei Minderjährigen höher (vgl. Art. 328a OR).
Für land- und hauswirtschaftliche Angestellten haben die Kantone sog. Normalarbeitsverträge (NAV) erlassen (eine Übersicht findet sich hier), die neben Präzisierungen zu Art. 328a OR weitere Bestimmungen enthalten wie bspw. hinsichtlich Arbeitszeiten und Pausen sowie Ferien etc. Die Bestimmungen der NAV gelten, soweit nichts anderes verabredet wurde (vgl. Art. 360 OR). Ob ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber dem NAV untersteht, ist anhand des im Einzelfall anwendbaren NAV zu bestimmen. Gewisse Kantone nehmen beispielsweise «Au-Pair-Beschäftigungen» von ihrem Anwendungsbereich aus, andere wiederum nicht.
Auf Bundesebene gilt seit dem 1. Januar 2011 ein Normalarbeitsvertrag, der einen zwingenden Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hauswirtschaft vorsehen (vgl. hier). Bis auf den Kanton Genf gilt dieser NAV in sämtlichen Kantonen der Schweiz. Dem NAV unterstehen beispielsweise nicht sog. Au-pairs (vgl. Art. 2 NAV Hauswirtschaft). Für Angestellte von Diplomaten gibt es eine gesetzliche Sonderregelung.