Besteht Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung bzw. einen bezahlten Vaterschaftsurlaub in der Schweiz?

Die momentane Rechtslage in der Schweiz sieht keine sog. Vaterschaftsentschädigung bzw. einen bezahlten Vaterschaftsurlaub vor. Dies könnte sich jedoch bald ändern; am 27. September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk bzgl. des Referendums zur «Eidgenössische Volksinitiative ‚Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie’» abzustimmen.

Das Thema wird seit Jahren in der Politik in Bezug auf die Gleichstellung von Mann und Frau diskutiert. Wir wagen einen Blick auf das geltende Recht und die möglichen Änderungen.

Die geltende Rechtslage
Vorab sind gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (per 1. Januar 2020) zu entschädigen: Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten; Zivildienstleistende; Personen, die Schutzdienst leisten sowie Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» und Teilnehmer von Jungschützenleiterkursen. Anspruch auf Entschädigung haben nach Artikel 16b EOG sodann Frauen, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und im Zeitpunkt der Niederkunft entweder Arbeitnehmerin i.S.v. Artikel 10 ATSG sind, Selbständigerwerbende i.S.v. Artikel 12 ATSG sind oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

Eine Vaterschaftsentschädigung hingegen ist nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft hat dem Arbeitnehmer jedoch die «üblichen freien Stunden und Tage» für familiäre Ereignisse zu gewähren. So können werdende Väter als Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber nach bzw. zur Geburt ihres Kindes ein bis zwei freie Tage einfordern. Je nach Arbeitgeber und Arbeitsvertrag können sich Unterschiede ergeben, es gibt bereits Firmen, welche einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mittels Arbeitsvertraglichen Regelungen als Benefits zusichern. Sodann können auch Gesamtarbeitsverträge weitergehende Regelungen vorsehen.

Mutterschaftsentschädigung
Bei der Besprechung einer allfälligen Vaterschaftsentschädigung, lohnt sich sodann der Blick auf die geltende Regelung bezüglich der Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Die Anspruchsdauer orientiert sich an der im Obligationenrecht festgesetzten Dauer des Mutterschaftsurlaubes. Denn nach der Niederkunft besteht ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Der Entschädigungsanspruch endet jedoch vorzeitig, sobald die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Ausgerichtet wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Dieses beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Mutterschaftsentschädigung ist nach oben hin begrenzt beträgt höchstens 196.00 Schweizer Franken pro Tag.

Die Ausgestaltung der geplanten Vaterschaftsentschädigung
Die geplante Vaterschaftsentschädigung ist im Prinzip nach jener der Mutterschaftsentschädigung nachempfunden und soll den Vätern 14 Tage bezahlten «Vaterschaftsurlaub» ermöglichen. Der Bezug der Vaterschaftsentschädigung ist wiederum an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen.

Anspruchsberechtigt sein soll ein Mann, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV Gesetzes obligatorisch versichert war; in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 10 ATSG ist, Selbstständigerwerbender i.S.v. Artikel 12 ATSG ist oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Sodann sollen auch Arbeitslose und Arbeitsunfähige Väter die Entschädigung beziehen können.

Es gelte eine Rahmenfrist von sechs Monaten für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung. Wenn das Kind stirbt endet der Anspruch. Ergo besteht bei einer Totgeburt kein Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub soll analog der Mutterschaftsentschädigung als Taggeld erfolgen. Wobei der Vater Anspruch auf höchstens 14 Taggelder hat. Bei einem wochenweisen Bezug sollen pro Woche sieben Taggelder ausgerichtet werden. Bezieht er den Urlaub tageweise, so sollen pro fünf entschädigte Tage zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

Analog der Mutterschaftsentschädigung soll das Taggeld der Vaterschaftsentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens betragen, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Entschädigung ist auch hier auf höchstens 196.00 Schweizer Franken pro Tag zu begrenzen. Zuständig für die Ausrichtung ist die Ausgleichskasse.

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