Die neuen Massnahmen dienen insbesondere dazu, die administrative Belastung sowohl bei den Antragstellenden wie auch bei den ausführenden Organen in den Kantonen zu reduzieren. Letztere müssen die Gesuche um Entschädigung schnellstmöglich verarbeiteten können.
Bei der Stellenmeldepflicht (STMP) werden die Meldepflicht und alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten für Arbeitgeber und die öffentliche Arbeitsvermittlung vorübergehend aufgehoben. Damit werden die Rekrutierungsprozesse bspw. für medizinisches Personal, die Pharmabranche, die Landwirtschaft oder die Logistik erleichtert.
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird auf das Einreichen des Nachweises von Arbeitsbemühungen verzichtet. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Ablauf der COVID-19-Verordnung 2 einreichen. Als Kontrollperiode gilt die ganze Gültigkeitsdauer dieser Verordnung.
Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch nach der Anmeldung bei der Wohngemeinde oder beim RAV findet vorübergehend telefonisch und innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung statt.
Um Aussteuerungen zu vermeiden, erhalten alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder.
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird um 2 Jahre verlängert, sofern der vollständige Bezug in der laufenden Rahmenfrist nicht möglich ist.
Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit (KAE) wird aufgehoben.
Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl Gesuche minimiert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
Dem Willen des Bundesrats angepasst wird zudem die Verordnung, die die Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte ausrichtet. Sie erhalten, wie schon kommuniziert wurde, 3320.- Franken für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die keine Kürzung erfährt.
Massnahme im Bereich der Beruflichen Vorsorge
Der Bundesrat hat zudem beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Verordnungen des Bundesrates
Hierzu hat der Bundesrat Änderungen an der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Stellenmeldepflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Stellenmeldepflicht), eine neue Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) sowie eine neue Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge) erlassen.