Arbeitgeber verlangen von ihren Angestellten oftmals bereits nach einem oder drei Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit ein ärztliches Attest. Immer mehr Arbeitgeber gehen auch dazu über, bereits nach dem ersten Tag der Absenz ein Arztzeugnis einzuverlangen. Zahlreiche dieser Konsultationen könnten vermieden werden, denn beispielsweise bei einer Grippe ist ein Arztbesuch nicht immer notwendig. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kommt für die Kosten auf.
Das Parlament hat deshalb den Bundesrat beauftragt (Postulat 13.3224 von Ruth Humbel) aufzuzeigen, in welchem Umfang die Krankenpflegeversicherung Kosten übernimmt, die hauptsächlich der Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen dienen. Ausserdem soll er prüfen, ob diese Kosten an die Sozialpartner ausgelagert werden könnten, da sie im Kern das Arbeitsverhältnis betreffen.
In seinem Bericht schreibt der Bundesrat, dass die mit der Ausstellung von Arztzeugnissen verbundenen Kosten schwierig zu beziffern sind. Es liegen keine spezifischen Informationen zur Anzahl der ausgestellten Arztzeugnisse vor, da die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ein Bestandteil der Konsultation ist und nicht separat verechnet wird.
Der Bundesrat hat auch geprüft, welche Alternativen es bei der Finanzierung von ärztlichen Zeugnissen gibt. Eine Umfrage hat ergeben, dass die Arbeitgeber nicht bereit sind, die Kosten dafür zu übernehmen. Sollten die Kosten auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgelagert werden, besteht die Gefahr, dass viele Menschen aus wirtschaftlichen Gründen keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Das Risiko wäre eine Verschlimmerung der Krankheit und die Gefahr, weitere Mitarbeitende anzustecken. Die Gesamtkosten wären letztlich für die Gesellschaft als Ganzes höher.
Die telefonische Ausstellung des Arztzeugnisses ist ebenfalls eine der geprüften Alternativen. Sie eignet sich gut für leichtere Fälle und ermöglicht eine Kostensenkung. Diese Zeugnisse verfügen jedoch über eine geringere Beweiskraft und reichen im Streitfall nicht als Krankheitsnachweis aus. Die telefonisch ausgestellten Arztzeugnisse sollten aber in Zukunft bei Gesundheitskrisen vermehrt eingesetzt werden. Sie erwiesen sich beispielsweise während der Coronavirus-Pandemie als hilfreich, als der Zugang zu den Arztpraxen eingeschränkt war.
Begrenztes Einsparpotenzial – Vergütung durch Krankenversicherung bleibt
Angesichts des ungewissen Einsparpotenzials und aus Mangel an möglichen Alternativen sollen die Kosten für ärztliche Atteste nach Ansicht des Bundesrats daher weiterhin von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden.
Um zur Senkung der durch die Ausstellung von Arztzeugnissen verursachten Kosten beizutragen, haben Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, den Angestellten mehr Zeit einzuräumen, bis sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorlegen müssen. Viele Arbeitgeber verzichten bereits auf Arztzeugnisse für Kurzabsenzen.
Das Gesetz erlaubt hier einen grossen Handlungsspielraum, da die Frist für die Vorlage des ärztlichen Attests weder im Obligationenrecht noch im Arbeitsgesetz festgelegt ist.
Dem Arbeitgeber ist es aber möglich, jederzeit, falls er es sich dieses Recht nicht wegbedungen hat, auch ab dem ersten Arbeitstag ein Arztzeugnis einzuverlangen.
Hier geht es zum Bericht des Bundesrates über die Entlastung der Krankenversicherung von Kosten.
Ähnliche Artikel (Auswahl):
- Das Personaldossier (Personalakte)
- Missbräuchliche Kündigung wegen Krankheit (Urteil Bundesgericht 4A_293/2019 vom 22. Oktober 2019)
- Erwähnung von Absenzen im Arbeitszeugnis