Bundesrat mit neuen Vorlagen zu Arbeitslosenversicherung und Kurzarbeit

Der Bundesrat hat heute neue Vorlagen zu Arbeitslosenversicherung und Kurzarbeit präsentiert. Die Anzahl Taggelder für versicherte Personen in der Arbeitslosenversicherung soll gemäss den heutigen Informationen des Bundesrates um 66 Taggelder für die Monate März bis Mai 2021 erhöht werden. Das gilt für alle jene, die am 1. März noch anspruchsberechtigt sind. Vorübergehend soll die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben werden sowie die Bewilligung bis zu sechs Monate gültig sein. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung von aktuell 18 auf maximal 24 Monate innerhalb von zwei Jahren zu verlängern. Schliesslich wird beantragt, dass der Bund auch 2021 die Kosten für die Kurzarbeit übernimmt. Das führt zu einer Mehrbelastung des Bundeshaushalts von aktuell geschätzt bis zu 6 Milliarden Franken und bedingt eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Übersicht

Das Covid-19-Gesetz bildet die Grundlage für gesundheitspolizeiliche Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 wie auch für Massnahmen zur Bekämpfung der negativen Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft. Aufgrund der Entwicklung der Epidemie und der seit Dezember 2020 getroffenen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus wird beantragt, das Covid-19-Gesetz anzupassen. Dies umfasst die Beteiligung des Bundes an den Härtefallmassnahmen der Kantone, Anpassungen der Covid-19-Massnahmen bei der Arbeitslosenversicherung, Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie die Ausfallentschädigungen an Kulturschaffende. Beantragt wird dazu ein Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 8,2 Milliarden Franken für die Beteiligung des Bundes an den Härtefallmassnahmen der Kantone. Gleichzeitig soll der Bund auch im Jahr 2021 die Kosten der Kurzarbeitsentschädigungen übernehmen; dazu wird eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 beantragt.

Inhalt der Vorlagen des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Mittel für die kantonalen Härtefallprogramme um 7,5 Milliarden Franken auf insgesamt 10 Milliarden Franken aufzustocken. Schätzungen haben gezeigt, dass die Mittel für die vorgesehenen Härtefallmassnahmen nicht ausreichen dürften. Um den Kantonen die notwendige Planungssicherheit zu geben, soll der entsprechende Bundesbeitrag erhöht werden. Zudem sollen die im Gesetz vorgesehenen drei Finanzierungstranchen auf Wunsch der Kantone zusammengeführt werden. Neu sind noch zwei Tranchen vorgesehen: Mit einer ersten Tranche von 6 Milliarden Franken unterstützen die Kantone Unternehmen mit Jahresumsätzen von bis und mit 5 Millionen Franken; an diesen Massnahmen beteiligt sich der Bund zu 70 Prozent.

Eine zweite Tranche im Umfang von 4 Milliarden Franken wird ausschliesslich durch den Bund finanziert. Diese dient zwei Zielsetzungen: Erstens soll der Bund die Kosten der kantonalen Massnahmen zugunsten von Unternehmen mit Jahresumsätzen von mehr als 5 Millionen Franken übernehmen. Dazu gehören auch grössere Unternehmen, die mit Zweigniederlassungen in verschiedenen Kantonen tätig sind. Deshalb wird festgehalten, dass der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, für das Verfahren zuständig sein soll. Indem der Bund die Beiträge an grössere Unternehmen vollständig finanziert, wird der meist kantonsübergreifenden wirtschaftlichen Bedeutung dieser Firmen Rechnung getragen, und überproportionale Belastungen einzelner Kantone durch die Anknüpfung an den Unternehmenssitz («Sitzprinzip») werden weitestgehend vermieden. Für diesen Zweck sind rund 3 Milliarden Franken der neuen «Bundestranche» vorgesehen. Zweitens soll rund 1 Milliarde Franken dieser zweiten Tranche eingesetzt werden, um ex post besondere Belastungen der Kantone (z. B. Tourismuskantone) auszugleichen. Mit dieser Erhöhung der Mittel für Härtefälle können die betroffenen Unternehmen bis zum Ende der Epidemie unterstützt werden.

Im Bereich der ALV soll eine Erhöhung der Anzahl Taggelder für versicherte Personen um drei Monate (66 Taggelder) dazu beitragen, dass arbeitslose Personen aufgrund der schwierigen Lage auf dem Schweizer Arbeitsmarkt für die Stellensuche nicht benachteiligt werden.

Bei der Kurzarbeit soll die Voranmeldefrist aufgehoben werden. Für die von den behördlichen Massnahmen seit dem 18. Dezember 2020 betroffenen Betriebe beginnt die Kurzarbeit auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahmen. Weiter sollen Kurzarbeitsbewilligungen bis zum 31. Dezember 2021 statt für drei Monate bis zu sechs Monate gültig sein. Zudem soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) auf maximal 24 Abrechnungsperioden (Monate) zu verlängern, sollte sich die wirtschaftliche Lage bis in den Sommer 2021 nicht verbessern. In Umsetzung der Motion 20.3917 soll der Bund die Kantone nachträglich auch für Beiträge an durch die öffentliche Hand geführte Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung unterstützen. Bisher hat der Bund lediglich Beiträge an kantonale Finanzhilfen für private Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung geleistet. 5 Der Bundesrat beantragt für die Ausrichtung von Ausfallentschädigungen an Kulturschaffende eine Rückwirkung. Damit soll eine Unterstützung auch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 18. Dezember 2020 ermöglicht werden. Diese Änderungen des Covid-19-Gesetzes werden ergänzt durch zwei weitere Vorlagen: Beantragt wird erstens ein Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit im Umfang der Bundesbeteiligung an den Härtefallmassnahmen in der Höhe von 8,2 Milliarden Franken (70 % der 6 Mrd. aus der 1. Tranche plus die ganzen 4 Mrd. der 2. Tranche, Vorlage 2).

Der mit dem Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2021 beantragte Verpflichtungskredit für Härtefallmassnahmen (1,933 Mrd.) wird im Rahmen der Botschaft zum Nachtrag Ia zum Voranschlag 2021 geändert. Beantragt wird zweitens eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Mit einem ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds der ALV soll der Bund die Kosten für die KAE übernehmen, die für das Jahr 2021 von der ALV geleistet werden (Vorlage 3).

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