Bundesrat sieht keinen akuten Regelungsbedarf bei Arbeit auf Abruf

Das Postulat Cramer 19.3748 beauftragt den Bundesrat, im Rahmen eines Berichts zu prüfen, ob die Arbeit auf Abruf im Obligationenrecht (OR) und im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zufriedenstellend geregelt ist. Der Bundesrat präsentierte am 17. November 2021 den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 19.3748, Cramer vom 20. Juni 2019. Der Schutz der Arbeitnehmenden auf Abruf ist de lege lata komplex, das System funktioniere jedoch zufriedenstellend, so dass derzeit kein dringender Revisionsbedarf bei beim OR oder dem AVIG besteht. Der Bundesrat bemerkt weiter, dass er derzeit die Entwicklung atypischer Arbeitsformen im Rahmen mehrerer Berichte zu Digitalisierungsfragen weiter untersucht.

Der vorliegende Bericht enthält eine Auslegeordnung und untersucht einige mögliche Perspektiven. Insbesondere fokussiert er auf die Vor- und Nachteile einer Regelung im Rahmen des OR und auf mögliche Verbesserungen der gesetzlichen Regelung der Arbeitslosenversicherung (ALV). Aus der Untersuchung geht hervor, dass Arbeit auf Abruf nach dem geltenden Recht – sei es OR oder AVIG – zulässig ist und das Recht zwar deren Entschädigung garantiert, dieser Form der Arbeit aber Grenzen setzt. Diese Grenzen summieren und ergänzen sich so gut, dass der Schutz insgesamt als zufriedenstellend angesehen werden kann. De facto wird diese Form der flexiblen Arbeit nicht verboten, gleichzeitig wird aber das Ungleichgewicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers korrigiert.

Die aktuelle gesetzliche Regelung, die den Schutz von Arbeitnehmern auf Abruf gewährleistet, ist zugegebenermassen recht komplex. Ihre Umsetzung stellt für alle beteiligten Akteure eine Herausforderung dar. Im Grossen und Ganzen funktioniert das System jedoch zufriedenstellend und der Bericht zeigt, dass derzeit kein zwingender Handlungsbedarf besteht, das OR oder das AVIG allein im Hinblick auf die Arbeit auf Abruf anzupassen. In dieser Hinsicht sind umfassendere Überlegungen angebracht.

Die Digitalisierung führt zur Entstehung atypischer Arbeitsverhältnisse. Diese stellen die Einordnung des unselbstständigen Arbeitsverhältnisses in Frage, die eine Voraussetzung für die Anwendung des Schutzes des Arbeitsrechts und der ALV darstellt. Der Bundesrat untersucht die Entwicklung atypischer Arbeitsformen derzeit im Rahmen mehrerer Berichte zu Digitalisierungsfragen.

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