Um die Auszahlungsverfahren der KAE während der ausserordentlichen Lage zu vereinfachen, hat der Bundesrat zudem beschlossen, dass Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit nicht mehr an die KAE angerechnet werden. Für Arbeitnehmende wird mit dieser Anpassung ein finanzieller Anreiz geschaffen, in Bereichen, die im Moment einen hohen Bedarf an Personal haben, eine Zwischenbeschäftigung anzunehmen. Viele Unternehmen suchen zum gegenwärtigen Zeitpunkt dringend neues Personal, insbesondere im Gesundheitswesen, der Landwirtschaft oder der Logistik. Durch diese Vereinfachung des Verfahrens können die Abrechnungen für KAE schneller bearbeitet werden. Die Vollzugsorgane in den Kantonen sind bereits stark gefordert, haben bis zum 5. April 2020 doch schon mehr als 118’000 Unternehmen mit rund 1,34 Millionen Beschäftigten KAE beantragt.
Zur Entlastung der Unternehmen hat der Bundesrat die maximale Bezugsdauer von KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben. Die bisher geltende Dauer von vier Monaten, während denen der Arbeitsausfall 85% der betrieblichen Arbeitszeit überschreiten darf, stellt in der aktuellen Lage eine finanzielle Bedrohung für die Betriebe dar. Momentan ist nicht absehbar, wann die behördlichen Massnahmen, die gewisse unternehmerische Tätigkeiten komplett verbieten, wieder aufgehoben werden können. Schliesslich erfolgt zur Entlastung der Vollzugsorgane in den Kantonen die Abrechnung der KAE während der ausserordentlichen Lage summarisch. Angesichts der hohen Anzahl Anträge ist die Abrechnung der KAE für jeden einzelnen Mitarbeitenden nicht mehr möglich. Dank diesem vereinfachten Verfahren soll es möglich gemacht werden, dass die Zahlungen schnellstmöglich geleistet werden.
Hier geht es zur Verordnung über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung vom 8. April 2020.