Wir betrachten hier nur die Maskenpflicht auf dem Arbeitsweg, d.h. dem Weg vom Wohnort der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zum Arbeitsort beim Arbeitgeber.
Definition vom Arbeitsweg
Der Arbeitsweg ist im Gesetz nicht definiert. In Art. 319 ff. OR fehlt jegliche Erwähnung dieses Begriffs. Zu finden ist lediglich eine Negativdefinition, nach welcher der Weg zur und von der Arbeit nicht als Arbeitszeit gilt (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1).
Nach der Praxis des Bundesgerichts (im Bereich der Unfallversicherung) ist der Arbeitsweg die kürzeste, während normalen Zeiten ohne Unterbruch zurückgelegte Weg zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort bzw. vice versa (BGE 97 V 207 E.1). Der Grund der Zurücklegung des Arbeitswegs ist die Arbeit aufzunehmen oder von der Arbeit zurückzukehren.
Keine Entlöhnung des Arbeitswegs
Nach herrschender arbeitsrechtlicher Lehre und Rechtsprechung wird der Arbeitsweg vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück nicht als Arbeitszeit qualifiziert. Deshalb wird der Arbeitsweg auch nicht als Arbeitsleistung entlöhnt.
Anspruch auf Spesen für Arbeitsweg?
Gemäss der Grundsatznorm von Art. 327a OR hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dazu gehören notwendige Auslagen, welche in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsausführung stehen und nicht von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu tragen sind.
Für den Arbeitsweg hat dahingehend auf die Spesenentschädigung Einfluss, als nur dann eine Entschädigung geschuldet ist, wenn die Wegzeit als Arbeitszeit qualifiziert wird. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gehören die Kosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den normalen Arbeitsweg nicht zu den durch den Arbeitgeber zwingend ersetzbaren Auslagen im Sinne von Art. 327a OR.
Bezüglich Generalabonnements und Halbtaxabonnements der SBB bestehen oft differenziert Lösungen bei Arbeitgebern, etwa eine Vergütung von Anteilen bei Geschäftsreisen an diese Abonnements oder pauschale Spesenbeiträge.
Entschädigung für Masken im Öffentlichen Verkehr?
Aufgrund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Praxis zum Arbeitsweg ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Vergütungen oder Entschädigung für Masken, auch bei der ab dem 6. Juli 2020 geltenden Maskenpflicht, leisten muss.
Es ist aber von auszugehen, dass einzelne Arbeitgeber eine freiwillige Kostenbeteiligung gewähren und/oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos, auch für den Arbeitsweg, Masken zur Verfügung stellen werden.
Aufgrund der besonderen Situation, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass dennoch ein Arbeitsgericht den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einen Auslagenersatz nach Art. 327a OR zusprechen könnte.
Maskenpflicht im Unternehmen bzw. am Betriebsort
Anders sieht hingegen die Lage aus, wenn am Arbeitsort selber, sei es aufgrund von behördlichen Anordnungen oder von freiwilligen Anordnungen des Arbeitgebers, eine Maskenpflicht bzw. Mundschutzpflicht herrscht. Dann ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht, welche insbesondere auch den Gesundheitsschutz betrifft, verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (sowie auch Dritten, wie Besuchern), Masken zur Verfügung zu stellen.
Kosten für die Masken und steuerlicher Abzug?
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tun auf jeden Fall gut daran, die Kosten für die Masken zu sammeln und die entsprechenden Belege aufzubewahren. Falls der Arbeitgeber keinen Auslagenersatz hierfür leistet, können sie zumindest versuchen, diese Kosten in der Steuererklärung als abzugsfähige Aufwände zu deklarieren.
Offen ist natürlich derzeit, ob Steuerbehörden solche Abzüge zulassen werden. Denkbar ist, dass es Kreisschreiben der ESTV zu diesem Thema geben wird. Bei COVID-19 und Steuern handelt es sich ja um ein noch sehr junges Rechtsgebiet, aber ein sehr relevantens.
Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch