Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verlängern. Somit kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gewissen Fällen auch nach dem 16. September 2020 ausgerichtet werden. Die Verlängerung betrifft unter Quarantäne gestellte Personen und Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden können. Arbeitsrechtlich werden so einige in der Praxis sehr relevante Punkte der Diskussion über Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers entschärft. Weiter gibt es auch Erleichterungen für Selbständigewerbende, auf welche hier nicht weiter eingegangen wird.
An seiner Sitzung vom 11. September 2020 hat der Bundesrat über die Quarantäneregeln für Einreisende aus den Nachbarstaaten entschieden: Von Nachbarländern werden jeweils nur Regionen, die über dem Grenzwert liegen, auf die Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko gesetzt, nicht aber das ganze Land. Grenzregionen können von der Aufnahme in die Liste ausgenommen werden. Damit trägt der Bundesrat einerseits den zum Teil stark steigenden Infektionszahlen und andererseits der engen Verflechtung in den Grenzregionen Rechnung. Die angepasste Verordnung tritt am 14. September in Kraft. Gleichzeitig wird die Liste der Risikogebiete aktualisiert. Es dürfte keine Zweifel geben, dass hier auch arbeitsrechtliche Überlegungen, etwa bei Grenzgängern, eine Rolle spielen.
Neue BAG-Quarantäne-Länderliste ab 20. August 2020
Das BAG hat die Länderliste für die Quarantäne, welche auch arbeitsrechtlich sehr relevant ist, erneut modifiziert. Nicht mehr auf der Liste sind ab morgen Donnerstag Äquatorialguinea, Sao Tome und Principe, Saudi-Arabien, Serbien und Singapur. Neu auf der Liste sind hingegen u.a. Albanien, Belgien, Indien, Monaco, Malta sowie die Balearen (ohne Kanarische Inseln). Im Arbeitsrecht ist diese Liste von grosser Bedeutung, u.a. was Quarantänepflicht und das Thema Lohnfortzahlung bei Quarantäne betrifft. Zudem verlangen immer mehr Arbeitgeber schriftliche Deklarationen bezüglich Risikogebieten bei der Ferienrückkehr.
Arbeitnehmerschutz im Covid-19-Gesetz
An seiner Sitzung vom 12. August 2020 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit dem Gesetzesentwurf beantragt er dem Parlament die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit er das bisherige Massnahmenpaket fortführen kann. Der Entwurf zu einem dringlich zu erklärenden Bundesgesetz umfasst gesamthaft 14 Artikel. Einer davon, nämlich Art. 3, behandelt das Arbeitsrecht, genauer ausgewählte Aspekte des Arbeitnehmerschutzes.
COVID-19: Neue Länderliste mit Spanien, Lohnfortzahlungspflicht und Erwerbsersatz sowie Schwangere als Risikopersonen
Der Bund hat die Länderliste per 8. August 2020 (0:00 Uhr) aktualisiert. Neu dazu kamen diverse Staaten, wie u.a. Spanien. Nicht mehr auf der Liste ist Russland. Der Bund hat auch Ausführungen zur Lohnfortzahlungspflicht und zum Erwerbsersatz gemacht. Die Ausführungen sind für Arbeitsgerichte aber nicht verbindlich.
COVID-19: Update Liste der Quarantäneländer des BAG per 23. Juli 2020
Die Liste der Länder, aus welcher Personen, die aus dem jeweiligen Land in die Schweiz einreisen, wird per morgen, den 23. Juli 2020 modifiziert. Diese Liste ist im Arbeitsrecht von grosser Bedeutung, da sich bei diesen Rückreisenden, vor allem wenn keine Arbeit im Homeoffice möglich ist, sich die Frage der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers stellen wird. Eine Reise in ein Land, welches auf der Liste steht, dürfte dabei als Selbstverschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu werten sein. Spannend ist die Frage, wie es sich verhält, wenn jemand in ein Land gereist ist, bevor es auf der Liste stand, dann aber nach der Erfassung auf der Liste für die Quarantäne zurückkehrt. Neu auf der BAG-Quarantäneliste per 23. Juli 2020 sind u.a.: Bosnien und Herzegowina, Costa Rica, Luxemburg, Malediven, Mexico, Montenegro und die Vereinigten Arabischen Emirate. Gestrichen von der Liste wurden u.a. Schweden und Belarus.
In Deutschland musste sich kürzlich das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück mit einem Fall des ausserdienstlichen Verhaltens eines Arbeitnehmers befassen. Dieser machte sich über die im Betrieb geltenden Corona-Massnahmen (COVID-19) lustig und erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Wie sieht diesbezüglich die Rechtslage in der Schweiz aus?
Die Clubs bzw. das Clubbing stehen immer mehr im Fokus der Coronavirus-Pandemie. Im Arbeitsrecht stellt sich die Frage, wie Arbeitgeber mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aktiv in der Clubszene verkehren, umgehen sollen. Clubbesuche haben sich nicht selten aals sog. Superspreader-Events erwiesen. Diese stellen derzeit offenbar ein Risiko für die Einschleppung von COVID-19 in den Betrieb ein.
Coronavirus: Maskenpflicht im ÖV – Kostentragung durch Arbeitgeber und steuerliche Abzugsfähigkeit?
Ab morgen, Montag, den 6. Juli 2020, gilt wegen dem Coronavirus (COVID-19) in der ganzen Schweiz die Maskenpflicht im Öffentlichen Verkehr (ÖV). Die Masken sind nicht ganz billig, bereits ein einfacher Mundschutz kostet zwischen 60 Rappen und einem Franken. Arbeitsrechtlich stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Kosten dem Arbeitgeber auferlegen bzw. einen Auslagenersatz beantragen können.
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs und Arbeitsrecht, insbesondere Quarantäne
Der Bundesrat hat am 2. Juli 2020 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) erlassen. Diese tritt am 6. Juli 2020 in Kraft und wird starke Auswirkungen auf das Schweizer Arbeitsrecht haben. So müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Risikogebieten waren, nach ihrer Rückkehr unverzüglich in Quarantäne begeben. Falls keine Arbeit im Homeoffice möglich ist, stellt sich dann die Frage der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Diese ist umstritten und wird wohl höchstrichterlich durch das Bundesgericht geklärt werden müssen. Eine Reise in ein Risikogebiet könnte den Arbeitnehmenden als Selbstverschulden entgegengehalten werden, was eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ausschliessen würde. Als praktische Massnahme für Arbeitgeber bietet sich die Einverlangung von negativen oder positiven Deklarationserklärungen über die in den Ferien besuchten Gebiete an.
Social Media