Der Bundesrat hat heute zahlreiche arbeitsrechtlich relevanten Beschlüsse in Sachen COVID-19 (Coronavirus) gefällt. Die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate verlängert, mit einer Karenzfrist von 1 Tag. Der Bundesrat hat weiter die Vernehmlassung zur Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) in die Vernehmlassung geschickt. Schliesslich wird es für Einreisende aus gewissen Gebieten ab Montag, den 6. Juli 2020, die Pflicht geben, sich für 10 Tage in Quarantäne zu begeben. Das wird massive arbeitsrechtliche Auswirkungen haben.
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Quarantäne nach Ferien in Coronavirus (COVID-19) Hotspots
Sommerzeit ist Ferienzeit. Und jetzt verkompliziert sich die Lage wegen COVID-19 deutlich, und zwar auch im Schweizer Arbeitsrecht. Aus der Schweiz können derzeit zwar praktisch alle gängigen europäischen Feriendestinationen angeflogen werden. Es scheinen sich aber einige Länder, wie u.a. Serbien, zu Corona-Hotspots zu entwickeln. Der Bund prüft derzeit Sanitätskontrollen an Flughäfen. Es werden sich nun also vermehrt Situationen einstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Sommerferien in Quarantäne oder Selbstisolation landen. Weiter ist es auch denkbar, dass nationale Coronavirus-Hotspots entstehen. Wie sieht es dann mit der Lohnfortzahlungs¬pflicht oder mit allfälligen Entschädigungen aus?
SwissCovid App und Quarantäne mit Corona-Erwerbsersatz
Der Bundesrat verabschiedete heute die Verordnung über das Proximity-Tracing-System Damit ermöglicht er den Start der SwissCovid App. Der Bundesrat empfiehlt die App zu benützen. Diese ergänzt das klassische Contact Tracing. Mit dem Contact Tracing werden die Kontakte einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person zurückverfolgt, so dass diese sich in Quarantäne begeben können. Damit werden Infektionsketten unterbrochen. Wie sieht es aber aus mit Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz?
COVID-19: Bundesrat hebt per 22. Juni 2020 die Homeoffice-Empfehlung und Vorgaben zum Schutz besonders gefährdeter Personen auf
Der Bundesrat hebt per 22. Juni 2020, wie er heute mitteilt, die Homeoffice-Empfehlung auf. Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmenden zu Hause oder im Büro arbeiten sollen, ist zukünftig dem Arbeitgeber überlassen. Die Home-Office-Empfehlungen werden aufgehoben, ebenso die Vorgaben zum Schutz der Gruppe besonders gefährdeter Personen. Auch diese können wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden mit entsprechenden Massnahmen zu schützen. Es gilt das Arbeitsgesetz.
Arbeitsrechtliche Massnahmen des Bundesrates zu COVID-19, u.a. bei Arbeitslosenversicherung und Einschränkungen bei Kurzarbeit
Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 eine Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung von 14,2 Milliarden Franken beschlossen. Zudem hat er entschieden, schrittweise aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auszusteigen. Der Ausstieg erfolgt in Abstimmung mit der schrittweisen Öffnung der Wirtschaft.
Empfehlungen des Bundesrates zu Homeoffice bleiben weiterhin bestehen
Ab dem 6. Juni 2020 werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend gelockert. Dies hat der Bundesrat aufgrund der positiven epidemiologischen Entwicklung an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 beschlossen. Hingegen bleiben des Empfehlungen des Bundesrates zu Homeoffice weiterhin bestehen.
Änderungen des Bundesrates beim Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) geplant um Zusatzfinanzierung zu ermöglichen
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) beschlossen, um die am 20. Mai 2020 angekündigte Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung von 14,2 Milliarden Franken zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dem Parlament beantragen, die Änderung in der Herbstsession 2020 als dringliches Geschäft zu behandeln, um eine Überschuldung des Fonds der Arbeitslosenversicherung und damit einen Anstieg der Beiträge zu vermeiden.
Homeoffice – zwingender Beitrag des Arbeitgebers an die Mietkosten des Arbeitnehmers?
In der heutigen Sonntagszeitung, wird ein Urteil des Bundesgerichts «vom April» erwähnt, bei welchem dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin ein Unkostenbeitrag für Miete wegen Arbeit im Homeoffice zugesprochen wird. Dabei könnte es sich um das Urteil des Bundesgerichts 4A533/2019 vom 23. April 2019 handeln - es muss fast so sein, wegen Details im Sachverhalt. Wegen des Homeoffice-Booms, der immer noch in der Schweiz herrscht, schauen wir uns dieses über ein Jahr alte Urteil gerne genauer an. Der zentrale Punkt auf der Sachverhaltsebene in diesem Urteil war, dass dem Arbeitnehmer beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz bzw. keinerlei Infrastruktur zur Verfügung stand und auch keine vertragliche Vereinbarung zum Homeoffice bestand.
Coronavirus: Zusätzliche Finanzierung für die Arbeitslosenversicherung und schrittweiser Ausstieg aus den COVID-Massnahmen
Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 eine Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung von 14,2 Milliarden Franken beschlossen. Zudem hat er entschieden, schrittweise aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auszusteigen. Der Ausstieg erfolgt in Abstimmung mit der schrittweisen Öffnung der Wirtschaft.
Coronavirus: Überführung der Notverordnungen des Bundesrates in ein dringliches Bundesgesetz – was passiert mit den Teilen zum Arbeitsrecht?
Der Bundesrat hat am 16. März 2020 festgestellt, dass eine ausserordentliche Lage gemäss Artikel 7 des Epidemiengesetzes vorliegt. In der Folge hat er verschiedene befristete Verordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Im Zentrum steht dabei die COVID-19-Verordnung 2, die sich auf das Epidemiengesetz stützt, sowie weitere Verordnungen, die der Bundesrat…
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