Rechtsgrundlage der neuen Regelung
Die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand: 18. Januar 2021) enthält einen neuen Art. 10 Abs. 3, der ab heute in Kraft ist:
Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.
Stellungnahme des Bundesrates in Erläuterungen
In den FAQ-Massnahmen des Bundesrates (Ziff. 1) sind die folgenden Informationen zu finden:
Was bedeutet die Verpflichtung zum Homeoffice?
Bisher galt eine dringende Empfehlung. Neu sind die Arbeitgeber verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Ziel ist es, die Zahl der Kontakte zu reduzieren.
Gretchenfrage: Wer muss nicht ins Homeoffice und darf im Büro bleiben?
Klare Fälle von fehlender Homeoffice Pflicht
Nicht ins Homeoffice müssen Selbständigerwerbende. Diese sind ja offensichtlich ja keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie in der Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage ja ausdrücklich definiert ist.
Nicht ins Homeoffice müssen Berufsgruppen, welche ihre Arbeit nicht im Homeoffice verrichten können. Dazu gehören u.a. Zahnärzte, Handwerker, Chauffeure, Detailhandelsangestellte u.V.m. Es dürfte klar sein, dass zahlreiche Berufsgruppen sicher nicht im Homeoffice arbeiten können.
Fälle der Grenzfälle der Homeoffice Pflicht
Bei arbeitgeberähnlichen Angestellten, stellt sich die Frage, ob diese noch als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer qualifiziert werden können. Bei einer Ein-Personen-AG oder Ein-Personen-GmbH dürfte diese Qualifikation zu bejahen und die Homeoffice-Pflicht klar zu verneinen sein. Je mehr Eigentümer einer juristischen Person auch im Unternehmen angestellt sind, desto wahrscheinlicher ist, dass diese ins Homeoffice müssen und als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesehen werden.
Bei vielen Büroberufen ist die richtige Tätigkeit nur in Büros möglich, weil entsprechende Infrastruktur notwendig ist oder strenge gesetzliche Geheimhaltungspflichten eingehalten werden müssen. Das ist z.B. auch in juristischen Berufen nicht selten der Fall. Hier ist einerseits die Subsumtion vorzunehmen, ob überhaupt eine Homeoffice Tätigkeit möglich ist oder ob sie mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist (Frage der Verhältnismässigkeit).
Der Bürobetrieb eines Unternehmens muss auch weiter aufrechterhalten werden können, etwa durch Entgegennahme von Post und Kuriersendungen. Deshalb dürfte jeder Arbeitgeber auch zwingend notwendig einen Minimalbestand der «Bürohüter» im Office lassen dürfen. Das ist eine zwingende Notwendigkeit des Betriebsfähigkeit des Arbeitgebers. Dies gilt sowohl für internationale Grosskonzerne als auch für KMU und Kleinstbetriebe.
Fälle der patiellen und alternierenden Homeoffice-Pflicht
Auch wenn nicht in der bundesrätlichen Regelung der Homeoffice-Pflicht vorgesehen, dürfte es viele Fälle von zeitlich beschränkter bzw. alternierender Homeoffice-Pflicht geben. Das sind Berufsgruppen, welche nur teilweise vom Homeoffice aus tätig sein können. Dazu gehören etwa Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Teile der Arbeit können von Zuhause verrichtet werden, namentlich das Aktenstudium. Gerichtsverhandlungen und Einvernahmen müssen aber zwingend vor Ort stattfinden.
Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch
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