COVID-19: Arbeitsrechtlich relevante Beschlüsse des Bundesrates vom 1. Juli 2020

Der Bundesrat hat heute zahlreiche arbeitsrechtlich relevanten Beschlüsse in Sachen COVID-19 (Coronavirus) gefällt. Die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate verlängert, mit einer Karenzfrist von 1 Tag. Der Bundesrat hat weiter die Vernehmlassung zur Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) in die Vernehmlassung geschickt. Schliesslich wird es für Einreisende aus gewissen Gebieten ab Montag, den 6. Juli 2020, die Pflicht geben, sich für 10 Tage in Quarantäne zu begeben. Das wird massive arbeitsrechtliche Auswirkungen haben.

Kurzarbeit (KAE)

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021.
Durch die Verlängerung dieser Höchstbezugsdauer auf achtzehn Monate per 1. September 2020 haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten weiterhin von der Unterstützung der KAE zu profitieren.

Der Bundesrat hat weiter eine vom Arbeitgeber zu tragende Karenzfrist von einem Tag vorgesehen. Zudem hat er die Berücksichtigung von Überstunden vor dem KAE wiedereingeführt. Diese Änderungen treten ebenfalls am 1. September 2020 in Kraft. Damit tritt zu diesem Zeitpunkt wieder weitgehend das normale Verfahren zum Bezug von KAE in Kraft, wie es bis zum 1. März 2020 vollzogen worden war.

Bis Ende August 2020 können Unternehmen während maximal zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geltend machen. Um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, hat der Bundesrat deshalb die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung beschlossen.

Vernehmlassung zur Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) spürt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie stark. Der Bund soll sie deshalb mit mehreren Milliarden Franken unterstützen. Am 1. Juli 2020 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) eröffnet.

Durch die Covid-19-Krise haben die Ausgaben der ALV für die Kurzarbeitsentschädigung in bisher unbekanntem Ausmass zugenommen. Seit April 2020 haben über 190 000 Unternehmen für rund 1,9 Millionen Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Dies entspricht rund 36 Prozent aller angestellten Personen in der Schweiz.

Die ALV kennt eine gesetzliche Schuldenbremse. Wird eine Verschuldung von acht Milliarden Franken erreicht, müssen die Lohnbeiträge um bis zu 0,3 Lohnprozente erhöht werden. Um dies im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zu vermeiden, hat das Parlament in der Sommersession einen weiteren Nachtragskredit im Umfang von maximal 14,2 Milliarden Franken gutgeheissen. Zur Umsetzung dieser Zusatzfinanzierung bedarf es einer rechtlichen Grundlage.

Die Vorlage für die Änderung des AVIG liegt nun vor und wird in eine verkürzte Vernehmlassung geschickt. Mit der Gesetzesänderung wird vorgeschlagen, dass der Bund die ALV im Ausmass der Kosten für die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen unterstützt.

Die Gesetzesänderung soll in der Herbstsession 2020 im Sonderverfahren behandelt werden. Die Vernehmlassungsfrist der Vorlage läuft bis zum 15. Juli 2020.

Quarantäne für Reisende aus gewissen Gebieten

Seit Mitte Juni ist es wiederholt zu einer Ausbreitung des neuen Coronavirus in der Schweiz gekommen, nachdem infizierte Personen aus Ländern des Schengenraums und aus Nicht-Schengen-Staaten eingereist sind.

Deshalb muss sich ab Montag, 6. Juli, für zehn Tage in Quarantäne begeben, wer aus gewissen Gebieten in die Schweiz einreist. Das BAG führt eine entsprechende Liste, die regelmässig angepasst wird. Die betroffenen Personen werden gezielt im Flugzeug, im Reisebus und an den Grenzübergängen informiert. Sie müssen sich nach der Einreise bei den kantonalen Behörden melden. Die neue Verordnung wird morgen verabschiedet und publiziert.

Die Flug- und Reisebusgesellschaften werden zudem angewiesen, kranke Passagiere nicht zu transportieren.

Das Ganze wird zahlreiche arbeitsrechtlichen Fragen nach sich ziehen, wenn etwa Arbeitnehmer deshalb nicht zur Arbeit erscheinen.

 

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