COVID-19: Bundesrat hebt per 22. Juni 2020 die Homeoffice-Empfehlung und Vorgaben zum Schutz besonders gefährdeter Personen auf

Der Bundesrat hebt per 22. Juni 2020, wie er heute mitteilt, die Homeoffice-Empfehlung auf. Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmenden zu Hause oder im Büro arbeiten sollen, ist zukünftig dem Arbeitgeber überlassen. Die Home-Office-Empfehlungen werden aufgehoben, ebenso die Vorgaben zum Schutz der Gruppe besonders gefährdeter Personen. Auch diese können wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden mit entsprechenden Massnahmen zu schützen. Es gilt das Arbeitsgesetz.

Die vereinfachten Grundregeln gelten auch für das Gewerbe, die Industrie sowie öffentlich nicht zugängliche Dienstleistungsbetriebe. Schutzkonzepte sind hier nicht nötig.

Hierzu sind zunächst die folgenden Punkte zu bemerken:

Die Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgt aus Art. 328 OR sowie aus dem Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen. COVID-19 ist nicht die erste und nicht die letzte Bedrohung der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es macht deshalb Sinn, hier rechtlich auch wieder zum durchaus eng gestrickten Korsett der „normalen“ arbeitsrechtlichen Gesundheitsschutznormen zurückzukehren.

Das Thema Homeoffice endet nicht durch die Aufhebung der Homeoffice-Empfehlung des Bundesrates nicht. Das Homeoffice wird nicht verschwinden, es wurde durch COVID-19 als zusätzliche relevante Arbeitsform, meistens unter ungenügender Vorbereitung der Arbeitgeber eingeführt. Nun gilt es die Vorteile und Nachteile zu evaluieren und vor allem in Arbeitsverträgen oder in Homeoffice-Reglementen saubere, umfassende und praktikable Lösungen zu finden. Einzelne Punkte dürften allenfalls noch gerichtlich geklärt werden müssen.

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