Die vereinfachten Grundregeln gelten auch für das Gewerbe, die Industrie sowie öffentlich nicht zugängliche Dienstleistungsbetriebe. Schutzkonzepte sind hier nicht nötig.
Hierzu sind zunächst die folgenden Punkte zu bemerken:
Die Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgt aus Art. 328 OR sowie aus dem Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen. COVID-19 ist nicht die erste und nicht die letzte Bedrohung der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es macht deshalb Sinn, hier rechtlich auch wieder zum durchaus eng gestrickten Korsett der „normalen“ arbeitsrechtlichen Gesundheitsschutznormen zurückzukehren.
Das Thema Homeoffice endet nicht durch die Aufhebung der Homeoffice-Empfehlung des Bundesrates nicht. Das Homeoffice wird nicht verschwinden, es wurde durch COVID-19 als zusätzliche relevante Arbeitsform, meistens unter ungenügender Vorbereitung der Arbeitgeber eingeführt. Nun gilt es die Vorteile und Nachteile zu evaluieren und vor allem in Arbeitsverträgen oder in Homeoffice-Reglementen saubere, umfassende und praktikable Lösungen zu finden. Einzelne Punkte dürften allenfalls noch gerichtlich geklärt werden müssen.