COVID-19: Bundesrat präzisiert Definition der besonders gefährdeten Personen und die Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Arbeitnehmerinne und Arbeitnehmer

Bei der schrittweisen Öffnung gewisser Dienstleistungen und Betriebe sollen besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfassend geschützt werden. Der Bundesrat hat deshalb die Definition der besonders gefährdeten Personen und die Schutzmassnahmen präzisiert. Hier geht es zum Artikel in LAWSTYLE mit allen Details.

Der Arbeitgeber ist gemäss dem Bundesrat in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene Ersatzarbeit. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das aufzeigt, weshalb eine angestellte Person zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört.

Anhang 6 der COVID-19 Verordnung 2 vom 13. März 2020 (in der Fassung vom 16. April 2020 definiert die Kategorien besonders gefährdeter Personen und wird vom BAG laufend nachgeführt:

 

Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M.., LL.M., www.jobanwalt.ch

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