Mit dem Arbeiten zu Hause können gemäss dem Bundesrat grössere Menschenansammlungen vor allem zu Stosszeiten vermieden und enge Kontakte am Arbeitsplatz reduziert werden. Zudem wird das Risiko vermindert, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in Quarantäne müssen. Viel Arbeitgeber, insbesondere grosse Unternehmen, folgen derzeit den Split-Team Prinzipen und schauen, dass
Das BAG empfiehlt deshalb – wie im Frühling 2020, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Möglichkeit von zu Hause aus zu arbeiten. Die Unternehmen werden aufgefordert, wie im Frühling 2020 die Empfehlungen des BAG während der Covid-19- Epidemie bezüglich Homeoffice zu beachten. Es besteht indes keine Pflicht zum Homeoffice.
Der neue Art. 3b „Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs“ führt neue Maskentragepflichten ein. Am Arbeitsplatz wird aber keine Maskentragepflicht stipuliert.
Erläuterungen des Bundesrates
Die Erläuterungen des Bundesrates zum Homeoffice sehen wie folgt aus (Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Änderungen vom 18. Oktober 2020): «Dieser Bestimmung zufolge müssen Arbeitgeber die Homeoffice-Empfehlung des BAG beachten. Diese Empfehlungen des BAG sehen vor, dass wie im Frühling 2020 die Unternehmen angehalten werden, sich an den Empfehlungen des BAG bezüglich Homeoffice zu orientieren. Diese sehen vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Möglichkeit von zu Hause aus zu arbeiten. Es besteht keine Pflicht zum Homeoffice.»
Erklärungen vom Bundesrat an der heutigen Medienkonferenz
Bundesrat Alain Berset bestätigte an der heutigen Medienkonferenz, dass kein Zwang zum Homeoffice stipuliert werde. Auf Nachfrage eines Journalisten erklärte Bundesrat Berset, dass die Erfahrungen vom Frühjahr in Sachen Homeoffice positiv wahren und es nun Zeit ist, durch Kooperation der Arbeitgeber den Anteil an Homeoffice zu steigern.
Zur Frage, warum keine Maskenpflicht am Arbeitsplatz eingeführt werde, antwortete Bundesrat Alain Berset, dass sich die Erfahrungen in den Unternehmen bewährt haben, auf individuelle Schutzkonzepte zu setzen. Der Arbeitgeber kann für seinen Betrieb entscheiden, ob er eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz stipulieren möchte oder nicht.
Einführung von Maskenpflichten am Arbeitsplatz durch Grossunternehmen
Wie Inside Paradeplatz am 19. Oktober 2020 berichtet, führen nach Novartis heute die Credit Suisse und die Zürich Versicherungen eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz ein. Ob diese Regelung sinnvoll und/oder gar notwendig ist aufgrund des Arbeitnehmerschutzes muss im Einzelfall geprüft werden und kann nicht generell-abstrakt beantwortet werden (vgl. die Ausführungen unten).
Kommentar zu den Änderungen
Positiv rechtlich gesehen ändert sich wenig bis gar nichts im Arbeitsrecht durch die neuen, heute beschlossenen Massnahmen des Bundesrates. Der Bundesrat hat zwar einen neuen Art. 10 Abs. 3 in die Covid-19-Verordnung, besondere Lage eingefügt, wonach Arbeitgeber die Empfehlung des BAG betreffend Homeoffice beachten sollen. Es wurde aber kein Homeoffice-Zwang für Arbeitgeber eingeführt. Mithin ist die neue Regelung mehr als Hinweis oder Appel zu verstehen und eigentlich ein „schwarzer Schimmel“, eine verbindliche Empfehlung.
Derzeit praktizieren die Arbeitgeber in der Schweiz, bei Arbeitsplätzen, wo Homeoffice möglich ist, verschiedene Regelungen. Von maximal bzw. fast ausschliesslich Homeoffice bis zu substantiellen Präsenzpflichten im Büro des Arbeitgebers sind verschiedene Ansätze zu finden.
Weiter hat der Bundesrat auf die Einführung einer Maskenpflicht am Arbeitsplatz verzichtet. Das ist auch richtig so. Denn das Thema der Maskenpflicht lässt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) sowie den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) ableiten. Hier ist materiellrechtlich kein Regelungsbedarf notwendig. Covid-19 ist eines von vielen Themen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und lässt sich mit der geltenden gesetzlichen Ordnung problemlos handhaben.
Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M, LL.M., www.jobanwalt.ch
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