Covid-19: Homeoffice und Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Dazu gehören auch massive Eingriffe in das schweizerische Arbeitsrecht. Neu gilt u.a. ab Montag, 18. Januar 2021, eine nicht absolut strikt formulierte Homeoffice-Pflicht, eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz (Ausnahme Einzelbüros) sowie weitere Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz. Der Bundesrat erklärt auch ausdrücklich, dass für diese Anordnung von Homeoffice kein Auslagenersatz durch den Arbeitgeber, etwa für Stromkosten oder Miete, geschuldet ist.

In diesem Artikel betrachten wir nur die arbeitsrechtlichen Massnahmen des Bundesrates vom 13. Januar 2021. Wir nehmen hier auch eine erste Auslegeordnung vor.

Homeoffice wird zur Pflicht

Bisher gab es nur eine Homeoffice-Empfehlung durch den Bundesrat. Ab Montag, den 18. Januar 2021, führt der Bundesrat gemäss seiner Medieninformation eine Homeoffice Pflicht ein. Die Arbeitgeber sind nun verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Die Formulierung lautet wie folgt: „Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.“ 

Der Bundesrat kommunizierte, dass die Homeoffice Empfehlung nun durch eine Pflicht ersetzt wird. Diese Pflicht ist aber in der entsprechenden Formulierung in der Verordnung nicht als absolute Pflicht formuliert, sondern lässt Interpretationsspielraum offen.

In den FAQ-Massnahmen (Ziff. 1) sind die folgenden Informationen zu finden (Stand: 13. Januar 2021, 17:00 Uhr):

Was bedeutet die Verpflichtung zum Homeoffice?

Bisher galt eine dringende Empfehlung. Neu sind die Arbeitgeber verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Ziel ist es, die Zahl der Kontakte zu reduzieren.

Keine Auslagenentschädigung für Homeoffice durch den Arbeitgeber

Der Bundesrat stellt auch einen wichtigen und teilweise in der arbeitsrechtlichen Lehre umstritten Punkt klar, insbesondere weil ein Urteil des Bundesgerichts hierzu Verwirrung stiftete. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigung, etwa für Strom- oder Mietkosten, im Homeoffice, da diese Anordnung von Homeoffice nur vorübergehend ist. Das ist nun ausdrücklich in den Covid-19-Verordnungen festgehalten.

Das allgemeine Thema der Kostentragung im Homeoffice (ohne diese Massnahmen) wird dadurch weiterhin offengelassen und mithin der einvernehmlichen Regelung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den Entscheiden von Arbeitsgerichten überlassen.

In den FAQ-Massnahmen (Ziff. 2) sind die folgenden Informationen zu finden (Stand: 13. Januar 2021, 17:00 Uhr):

Wenn ich im Homeoffice arbeiten muss – bekomme ich dann eine Entschädigung für die Unkosten daheim?

Nein, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung (Stromkosten, Beiträge an Mietkosten o.ä.) zahlen, da es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt. Die Arbeitgeber müssen aber geeignete organisatorische und technische Massnahmen treffen, um Home Office zu ermöglichen. Diese müssen mit einem vernünftigen Aufwand realisierbar sein.

Maskenpflicht und weitere Massnahmen am Arbeitsplatz

Dort wo Homeoffice nicht betrieblich möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz durch den Bundesrat angeordnet. Neu soll u.a. in Innenräumen eine Maskenpflicht gelten, mit Ausnahme von Einzelbüros bzw. wenn sich nur eine Person sonst in einem Raum aufhält.

Gemäss dem Bundesrat sei ein grosser Abstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht mehr genügend.

In den FAQ-Massnahmen (Ziff. 3) sind die folgenden Informationen zu finden (Stand: 13. Januar 2021, 17:00 Uhr):

Wenn Homeoffice aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist; wie werden die Arbeitnehmenden geschützt? (Ziff. 3)

Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind weitere Massnahmen am Arbeitsplatz nötig. Neu soll zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht gelten, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt angesichts der hohen Infektionsgefahr nicht mehr.

Schutz besonders gefährdeter Personen

Besonders gefährdete Personen werden gemäss dem Bundesrat spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Zu den besonders gefährdeten Personen gehören u.a. Personen mit Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegerkrankungen, das Immunsystem schwächenden Erkrankungen und Therapien, Krebs und Adipositas.

Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht gemäss dem Bundesrat ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Erster Blick in die Anpassungen der Covid-19-Verordnungen

Hier ist die Regelung von Art. 10bis der Covid-Verordnung besondere Lage:

1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person
aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
a. Aufgehoben
c. Personen, die nach Artikel 3b Absatz 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske
zu tragen, ausgenommen sind.
2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen
von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.
3 Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.
4 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt
zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20204.

Bezüglich besonders gefährdeter Personen ist ein neuer Art. 27a in der Covid-19-Verordnung 3 geschaffen worden:

1 Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft
zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.
2 Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu
erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung
eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann.
3 Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in
ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen
Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar
abgegrenzter Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt wird.
b. In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden
kann, werden weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen
(Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).
4 Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach
den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung
vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort
zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.
5 Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Er dokumentiert die beschlossenen Massnahmen schriftlich und teilt sie in geeigneter Weise den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern mit.
6 Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die
Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der
vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest
verlangen.
7 Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach
den Absätzen 1–4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im
Sinne von Absatz 6 ab, so befreit sie der Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung von
ihrer Arbeitspflicht.
8 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch
eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest
verlangen.
9 Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gilt Artikel 2
Absatz 3quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20205.
10 Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die
nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen,
Krebs, Adipositas.
11 Die Erkrankungen nach Absatz 10 werden in Anhang 7 anhand medizinischer
Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschliessend. Eine klinische
Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten.
12 Das BAG führt Anhang 7 laufend nach.
13 Für den generellen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Artikel
10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20206.

Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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