COVID-19: Keine Verlängerung des Betreibungsstillstands sowie der Gerichtsferien in arbeitsrechtlichen Verfahren

Der Bundesrat verlängert den Betreibungsstillstand sowie die Gerichtsferien in den Zivil- und Verwaltungsverfahren nicht, wie er heute mitteilt. Sie enden wie geplant am 19. April 2020 um Mitternacht. Im Bereich der Zivilverfahren, was auch das Arbeitsrecht massgeblich betrifft, prüft das EJPD zur Entlastung der Gerichte vorübergehende Spezialregelungen im Verfahrensrecht. Namentlich wurde von den Gerichten angeregt, im Zivilverfahren den Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen zu ermöglichen, wie dies in Verwaltungsverfahren bereits möglich ist. Eine entsprechende Regelung würde diesbezüglich bestehende Unsicherheiten beseitigen und das Ziel des Bundesrats, die Aufrechterhaltung des Justizbetriebs, unterstützen.

Der Fristenstillstand im Betreibungswesen ist gemäss dem Bundesrat langfristig kein geeignetes Instrument, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Der Bundesrat fasst stattdessen Massnahmen ins Auge, um coronabedingte Konkurse möglichst gezielt zu verhindern.

Wegen der Coronavirus-Krise haben viele Arbeitsgericht, u.a. das Arbeitsgericht Zürich, Verhandlungen kurzfristig abzitiert. Das führt einerseits dazu, dass der Rückstau an den Gerichten im Arbeitsrecht nun grösser ist als zuvor. Andererseits stellen sich bei COVID-19 diverse arbeitsrechtliche Fragen, etwa bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers oder der Verschiebung von Ferien. Das sind alles arbeitsrechtliche Themen, die jetzt sehr aktuell werden. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass die Gerichte im Arbeitsrecht ihre Arbeit baldmöglichst wieder aufnehmen. Sie sollten auch die COVID-19-Grundsatzfragen prioritär behandeln.

Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M, www.jobanwalt.ch

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