COVID-19: Messung der Körpertemperatur durch den Arbeitgeber und Datenschutz

Zu den international sich im Einsatz befindenden Massnahmen im Kampf gegen das Coronavirus gehört auch die Messung der Körpertemperatur von möglichen Coronavirus-Trägern. Im Schweizer Arbeitsrecht stipuliert Art 328 OR die Pflicht des Arbeitgebers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassend zu schützen, in ihrer Persönlichkeit und natürlich auch bezüglich der Gesundheit. Eine mögliche arbeitsrechtliche Massnahme ist auch die Messung der Körpertemperatur der Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber während der COVID-19-Pandemie. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat hierzu am 17. März 2020 entsprechende Richtlinien erlassen.

Hier ist die Darstellung der Richtlinien EDÖB und deren Kommentar:

Datenbearbeitung durch Private
Die Bearbeitung der Daten durch Arbeitgeber muss unter Einhaltung der Grundsätze nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz erfolgen:
– Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und dürfen von Privaten grundsätzlich nicht gegen den Willen der Betroffenen beschafft werden.
– Bearbeitungen von Gesundheitsdaten durch Arbeitgeber müssen zudem zweckgebunden und verhältnismässig erfolgen. D.h., dass sie mit Blick auf die Verhütung von weiteren Ansteckungen nötig und geeignet sein müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels nötig ist.
– Wenn immer möglich, sollen zweckdienliche Daten über Grippesymptome wie z.B. Fieber durch die Betroffenen selber erhoben und weitergegeben werden.
– Die Erhebung und Weiterbearbeitung von Gesundheitsdaten durch private Dritte ist gegenüber den Betroffenen offen zu legen, sodass Letztere den Sinn und Zweck sowie den inhaltlichen und zeitlichen Umfang der Bearbeitung verstehen.

Körpertemperatur und Tracking
Soweit Arbeitgeber zum Zwecke der Verhinderung von Ansteckungen vor Betreten von Gebäuden oder Arbeitsplätzen medizinische Daten wie z.B. die Körpertemperatur erheben, ist die Bearbeitung dieser Daten mit Blick auf deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang auf das zur Erreichung des Zwecks notwendige Minimum zu beschränken. Bei der Datenbeschaffung muss die Information und Selbstbestimmung der Betroffenen gewahrt bleiben. Das Beantworten umfangreicher Fragen zum Gesundheitszustand gegenüber nicht Medizinalpersonen erweist sich in diesem Kontext als ungeeignet und unverhältnismässig.

Das gleiche gilt für personenbezogene Daten, die Arbeitgeber im Zusammenhang mit betrieblichen und organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Ansteckungen bearbeitet. Spätestens nach Wegfall der pandemischen Bedrohung sind diese integral zu löschen. Klar ist, dass diese Daten nicht Eingang ins Personaldossier finden dürfen.

Soweit der Einsatz digitaler Methoden zur Erhebung und Analyse von Mobilitäts- und Proximity-Daten erwogen wird, müssen sich diese mit Blick auf den Zweck der Verhinderung von Ansteckungen als verhältnismässig erweisen. Dies sind sie nur, wenn sie epidemiologisch begründet und geeignet sind, im jeweils aktuellen Stadium der Pandemie eine den Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen rechtfertigende Wirkung zur Eindämmung der Pandemie zu entfalten.

Es ist durchaus denkbar, dass im weiteren Verlauf der Pandemie ein anonymisiertes Tracking von COVID-19-Infizierten als Standardprotokoll eingeführt wird. Den Arbeitgebern kann dies eine grosse Hilfe bieten, um den Arbeitsplatz sicher vor Coronavirus-Infektionen zu halten.

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