COVID-19: Neue Länderliste mit Spanien, Lohnfortzahlungspflicht und Erwerbsersatz sowie Schwangere als Risikopersonen

Der Bund hat die Länderliste per 8. August 2020 (0:00 Uhr) aktualisiert. Neu dazu kamen diverse Staaten, wie u.a. Spanien. Nicht mehr auf der Liste ist Russland. Der Bund hat auch Ausführungen zur Lohnfort­zahlungspflicht und zum Erwerbsersatz gemacht. Die Ausführungen sind für Arbeitsgerichte aber nicht verbindlich.

Neue Länderliste ab 8. August 2020 (0:00 Uhr)

Die neu auf der Liste sind die fettgedruckten Länder. Dazu gehören Spanien, Singapur (ohne Balearen und Kanaren), Rumänien und die Bahamas. Bei Spanien hat der Bund erstmals von der Möglichkeit Gebrauch macht – im Fall von Spanien – einzelne Territorien als Risikogebiete zu definieren oder eben nicht.

  • Äquatorialguinea
  • Argentinien
  • Armenien
  • Bahamas
  • Bahrain
  • Besetztes Palästinensisches Gebiet
  • Bolivien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brasilien
  • Cabo Verde
  • Chile
  • Costa Rica
  • Dominikanische Republik
  • Ecuador
  • El Salvador
  • Eswatini (Swasiland)
  • Guatemala
  • Honduras
  • Irak
  • Israel
  • Kasachstan
  • Katar
  • Kirgisistan
  • Kolumbien
  • Kosovo
  • Kuwait
  • Luxemburg
  • Malediven
  • Mexiko
  • Moldova
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Oman
  • Panama
  • Peru
  • Rumänien
  • Sao Tome und Principe
  • Saudi-Arabien
  • Serbien
  • Singapur
  • Sint Maarten
  • Spanien (mit Ausnahme der Balearen und der Kanaren)
  • Südafrika
  • Suriname
  • Turks- und Caicos-Inseln
  • Vereinigte Staaten von Amerika (inklusive Puerto Rico und US Virgin Islands)

Die Quarantänepflicht gilt auch für Personen, welche in die Länder gereist sind, bevor diese auf die Liste der Risikogebiete kamen.

Lohnfortzahlung und Erwerbsersatz

Das BAG informiert wie folgt über die Themen Lohnfortzahlung und Erwerbsersatz (Website BAG, besucht am 5. August 2020):

«Zuerst muss geprüft werden, ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag besteht. Die konkrete Beurteilung einer Lohnfortzahlung erfolgt zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Im Streitfall müsste wohl ein Gericht entscheiden.

In zwei Fällen ist die Lohnfortzahlungspflicht gegeben:

  • Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in einen Staat oder ein Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zur Arbeit entsendet werden und nach der Rückreise in die Schweiz in Quarantäne müssen.
  • Wenn Sie trotz Quarantäne arbeiten können, also im Homeoffice.

Wenn Sie aufgrund der Quarantäne für Einreisende nicht arbeiten können und vom Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, gilt folgendes:

  • Es besteht Anspruch auf Erwerbsersatz, wenn Sie die Quarantäne unverschuldet antreten müssen. Unverschuldet heisst, dass Ihr Reiseziel zum Zeitpunkt Ihrer Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand und Sie zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht wissen konnten, dass Ihr Reiseziel während Ihrer Reise auf diese Liste gesetzt wird.
  • Somit besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Reiseziel bei Ihrer Ausreise bereits auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand.»

Die Ausführungen des BAG zur Lohnfortzahlung sind für Arbeitsgerichte nicht rechtsverbindlich. Gerichtliche Präjudizien sind nicht vorhanden. Es dürfte dem Stand der herrschenden Lehre entsprechen, dass bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Geschäftsreise in ein Risikogebiet, der Arbeitgeber die Kosten der Quarantäne trägt. Auch klar ist, dass bei Quarantäne Homeoffice-Arbeit möglich ist (in Berufen, wo das geht).

Beim Erwerbsersatz wird sich erst noch weisen müssen, ob die Taggelder wirklich nach dieser Praxis ausgerichtet werden. Hier dürften bald Erkenntnisse folgen.

Hier geht es zu Informationen zum Erwerbsersatz.

Schwangere gelten neu als Risikopersonen

Schwangere zählen neu zu den besonders gefährdeten Personen. Es besteht gemäss dem BAB nach neuen Erkenntnissen ein leicht erhöhtes Risiko für Schwangere, dass eine Erkrankung bei ihnen einen schweren Verlauf nimmt.

Das bedeutet auch, dass Arbeitgeber zu einem erhöhten Schutz von Schwangeren am Arbeitsplatz besorgt sein muss. Daraus dürfte auch ein Recht im Homeoffice arbeiten zu dürfen gehören, wo dies möglich ist. Sonst bedarf es besonderer Schutzmassnahmen.

Andere Artikel zum Thema (Auswahl):

 

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren ×