COVID-19 Verordnung Justiz und Verfahrensrecht: Neue Regeln für arbeitsrechtliche Verfahren – Digitalisierung des Arbeitsrecht

Der Bundesrat hat heute der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020 präzisiert, unter welchen Umständen ein Gericht in Zivilverfahren den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen anordnen oder an Stelle einer mündlichen Verhandlung ein schriftliches Verfahren durchführen kann. Die Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und die Dokumentationspflicht müssen dabei zwingend eingehalten werden. Diese Verordnung ist sehr wichtig für die arbeitsrechtlichen Verfahren in der ganzen Schweiz. Viele Arbeitsgerichte haben wegen COVID-19 Verhandlungen kurzfristig abzitiert.

Art. 1 der Verordnung besagt Folgendes: „Bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, wie Verhandlungen und Einvernahmen, haben Gerichte und Behörden die angesichts der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten.

Gemäss Art. 2 können Videokonferenzen anstelle von Verhandlungen treten: „In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung2 (ZPO) können Verhandlungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind oder wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Dringlichkeit.  In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachverständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden. In Abweichung von Artikel 54 ZPO kann bei Videokonferenzen die Öffentlichkeit mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden ausgeschlossen werden. Der Zugang wird berechtigten Personen auf Gesuch hin gewährt.

Der Bundesrat präzisiert wie folgt die Anforderungen an die Videokonferenzen „Beim Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen ist sicherzustellen, dass: a. die Übertragung von Ton und gegebenenfalls Bild zwischen sämtlichen beteiligten Personen zeitgleich erfolgt; b. bei Einvernahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Anhörungen gemäss Artikel 3 eine Aufzeichnung von Ton und gegebenenfalls Bild erfolgt und diese zu den Akten genommen wird; und c. der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

Art. 5 gibt die Möglichkeit, auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und ein schriftliches Verfahren durchzuführen: „In Abweichung von den Artikeln 228, 232, 233, 245 und 273 ZPO4 kann das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und das Verfahren schriftlich durchführen, wenn die Durchführung einer Verhandlung auch mit Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen nicht möglich oder unzumutbar ist, Dringlichkeit besteht und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.“

Mithin findet nun u.U. ein Schub in Richtung Digitalisierung der Justiz, und insbesondere des arbeitsrechtlichen Verfahrens, statt. Wir sind sehr gespannt, ob bald den volldigitalen arbeitsrechtlichen Prozess gibt.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren ×