Das WeBiG bildet die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Weiterbildung in der Schweiz. Bereits im Jahr 2006 hat das Volk mit seinem Ja zur neuen Bildungsverfassung dem Bund den Auftrag gegeben, den Weiterbildungsbereich auf nationaler Ebene grundsätzlich zu regeln (Art. 64a der BV). Nach weiteren 10 Jahren trat dann das Weiterbildungsgesetz in Kraft. Die Schweiz gehört zu den wenigen Ländern in Europa, welche über ein nationales Weiterbildungsgesetz verfügen.
Mit der Verfassungsbestimmung zur Weiterbildung (Art. 64a BV) und dem Inkrafttreten des WeBiG besteht eine fundierte Grundlage für die Betrachtung der Weiterbildung aus einer integrierten Bildungsoptik, was eine einheitliche Weiterbildungspolitik ermöglicht.
Rechtsgrundlage des Gesetzes
Das Gesetz beruht auf Art. 64 BV (Weiterbildung), der wie folgt lautet:
«Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.
Er kann die Weiterbildung fördern.
Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.»
Zweck des Gesetzes
Der Zweck ist in Art. 1 Abs. 1 WeBiG als «mit dem Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden» umschrieben.
Gegenstand des Gesetzes
Beim Weiterbildungsgesetz handelt sich um ein sog. Rahmengesetz. Es legt die Grundsätze der Weiterbildung fest, legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund fest, bestimmt, wie der Bund die Erforschung und die Entwicklung der Weiterbildung fördert und regelt die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen durch den Bund (Art. 1 Abs. 2 WeBiG).
Im Übrigen regelt und fördert der Bund die Weiterbildung über die Spezialgesetzgebung (Art. 1 Abs. 3 WeBiG).
Ziele des Gesetzes
Der Bund verfolgt im Bereich der Weiterbildung, gemeinsam mit den Kantonen, die folgenden Ziele:
– die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, unterstützen;
– Voraussetzungen schaffen, die allen Personen die Teilnahme an Weiterbildung ermöglichen;
– die Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen verbessern;
– günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung schaffen;
– die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellen;
– die internationalen Entwicklungen der Weiterbildung verfolgen, die nationalen und internationalen Entwicklungen vergleichen und mit Blick auf ihre Wirksamkeit beurteilen.
Verbesserung der Chancengleichheit
Bund und Kantone sind gemäss Art 8 WeBiG bestrebt, mit der von ihnen geregelten oder unterstützen Weiterbildung insbesondere
– die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen;
– den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen;
– die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern;
– den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
Grundkompetenzen von Erwachsenen
Ein weiteres wichtiges Ziel des WeBiG ist die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener (Art. 13 Abs. 1 WeBiG).
Dabei geht es um die folgenden Kompetenzen:
– Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache
– Grundkenntnisse der Mathematik
– Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien
Die Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen (Art. 13 Abs. 2 WeBiG).
Das Weiterbildungsgesetz hat zum Ziel, dass sich der Bund gemeinsam mit den Kantonen dafür einsetzt, Erwachsenen den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen. Bund und Kantone beziehen dabei die Organisationen der Arbeitswelt mit ein (Art. 14 WeBiG).
Die Botschaft äussert sich hierzu wie folgt:
«Die Weiterbildungsbeteiligung in der Schweiz ist im internationalen Vergleich hoch. Allerdings lässt sich beobachten, dass der Zugang zu Weiterbildung für verschiedene Personengruppen – insbesondere Personen, die nicht über genügende Grundkompetenzen verfügen – erschwert ist. Angesichts der volkswirtschaftlichen Kosten, welche fehlende Grundkompetenzen verursachen, drängt sich eine gezielte Förderung in diesem Bereich auf. Der fünfte Abschnitt des Weiterbildungsgesetzes „Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener“ legt die Basis für die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Kantone. Diese Mittel sollen gemäss Verordnung über die Weiterbildung aufgrund von Programmvereinbarungen gesprochen werden, um so neben der konkreten Förderung von Betroffenen – Ziel muss es sein, die Teilnehmerzahlen an Kursen zum Erwerb von Grundkompetenzen zu erhöhen – die Transparenz und Koordination zu begünstigen. Aus Effizienzgründen können Beiträge im Einzelfall im Rahmen von Leistungsvereinbarungen oder Verfügungen gewährt werden.»
Beiträge an Organisationen der Weiterbildung
Art. 12 WeBiG ermöglicht die Gewährung von Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung zu gewähren oder mit ihnen Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
Finanzhilfen an eine Organisation der Weiterbildung wird nur gewährt, wenn die Organisation gesamtschweizerisch tätig und nicht gewinnorientiert ist.
Die Botschaft äussert sich hierzu wie folgt:
«Das Weiterbildungsgesetz sieht die Möglichkeit vor, Leistungen in den Bereichen Information, Koordination, Qualitätssicherung sowie Entwicklung, die von Organisationen der Weiterbildung für das Weiterbildungssystem erbracht werden, mit Finanzhilfen zu unterstützen. Die dazu vorgesehenen Leistungsverträge mit Organisationen der Weiterbildung werden zu einem klareren Überblick über Rollen und Aufgaben der verschiedenen Akteure im Weiterbildungssystem beitragen.»
Grundpfeiler des WeBig
Das Weiterbildungsgesetz steht auf den folgenden Grundpfeilern:
– Verantwortung: Das Gesetz hält fest: „Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung“. Die Arbeitgeber sowie Bund und Kantone sollen aber eine Mitverantwortung übernehmen, indem sie die individuelle Weiterbildung unterstützen bzw. begünstigen
– Qualität: Die Verantwortung für die Qualität der Weiterbildung liegt wie bisher bei den Anbietern. Das WeBiG soll aber für mehr Transparenz sorgen und bei öffentlich geförderter Weiterbildung die Qualitätsentwicklung in vier Bereichen sicherstellen: Information der Angebote, Qualifikation der Ausbildenden, Lernprogramme, Qualifikationsverfahren.
– Anrechnung von Weiterbildung: Das WeBiG beauftragt Bund und Kantone, bei der Anrechnung von Bildungsleistungen für Transparenz zu sorgen. Damit sollte es künftig bessere Möglichkeiten geben, Weiterbildung und informelles Lernen an formale Abschlüsse anzurechnen.
– Chancengleichheit: In der öffentlich unterstützten Weiterbildung soll das Gesetz die Chancengleichheit erhöhen. Neben der Gleichstellung der Geschlechter erwähnt das Gesetz Menschen mit Behinderung, Ausländer/innen und Wiedereinsteiger/innen.
– Wettbewerb: Das WeBiG soll dafür sorgen, dass subventionierte Weiterbildung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Finanzierung
Gemäss Art. 17 WeBiG bewilligt die Bundesversammlung dem Bundesrat die notwendigen Mittel.
Für die Periode 2017-2020 hat das Parlament CHF 25.7 Mio. für die Weiterbildung vorgesehen, das sind CHF 6.4 Mio. pro Jahr. Bei der Förderung der Organisationen der Weiterbildung findet gemäss dem Schweizerischen Verband für Weiterbildung SVEB / FSEA ein leichter Abbau statt. Bei den Grundkompetenzen wird gemäss dem SVEB wesentlich mehr investiert als bisher – sofern die Kantone die Gelder, die der Bund ihnen zur Verfügung stellt, dann auch tatsächlich abholen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip können sie dies nur tun, wenn sie bereit sind, auch eigene Mittel für die Förderung aufzubringen.