Der Normalarbeitsvertrag NAV

Beim Normalarbeitsvertrag (NAV) handelt es sich – entgegen seiner Bezeichnung – um keinen Arbeitsvertrag im üblichen Sinn, wo sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam auf die Konditionen eines Arbeitsverhältnisses einigen. Normalarbeitsverträge nach Art. 359 ff. OR werden von Bund oder Kantonen für bestimmte Branchen erlassen und sind als materielles Recht zu qualifizieren.

Inhalte von Normalarbeitsverträgen

Normalarbeitsverträge (NAV) enthalten für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen bzw. für bestimmte Branchen Bestimmungen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Art. 359 Abs. 1 OR).

Ein Normalarbeitsvertrag wird nicht als Vertrag abgeschlossen, sondern von einer Behörde erlassen. Der NAV rechtlich nicht als Vertrag zu qualifizieren, sondern als Gesetz im materiellen Sinn – i.d.R. handelt es sich um eine unselbständige Verordnung.

Zuständigkeit für Erlass

Zuständig für den Erlass von Normalarbeitsverträgen sind entweder der Bund oder die Kantone. Falls sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf mehrere Kantone erstreckt, so ist hierfür der Bund bzw. der Bundesrat zuständig (Art. 359a Abs. 1 OR).

Pflicht zum Erlass für einzelne Branchen

Für Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und im Hausdienst gilt eine besondere Regelung. Hier haben die Kantone die Pflicht Normalarbeitsverträge zu erlassen, welche namentlich Arbeitszeit und die Ruhezeit sowie die Arbeitsbedingungen von weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden regeln (Art. 359 Abs. 2 OR).

Unmittelbare Wirkung

Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages haben für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse eine unmittelbare Wirkung, sofern nichts anderes vereinbart bzw. bestimmt wird (Art. 360 Abs. 1 OR). Die Bestimmungen müssen also durch die Parteien des Arbeitsverhältnisses nicht wiederholt vereinbart werden.

Weiter kann der Normalarbeitsvertrag auch vorsehen, dass Abreden der Parteien, welche von einzelnen seiner Bestimmungen, der schriftlichen Form bedürfen (Art. 360 Abs. 2 OR).

Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips

Das aus Gesamtarbeitsverträgen stammende Günstigkeitsprinzip (Art. 358 OR) ist auch bei Normalarbeitsverträgen anwendbar (Art. 359 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 358 OR). Mithin können Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages zwingende Gesetzesvorschriften verdrängen, falls die günstiger sind für den Arbeitnehmenden und sich aus zwingenden Gesetzesvorschriften nichts gegenteiliges ergibt.

NAV Hauswirtschaft – NAV des Bundes sowie NAVs der Kantone

Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2010 den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) verabschiedet. Er regelt den Mindestlohn für Hausangestellte in Privathaushalten.

Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, welcher bereits einen Mindestlohn für Hausangestellt eingeführt hatte.

Nach einer erstmaligen Verlängerung im Jahre 2014 und einer weiteren im 2017 hat der Bundesrat am 27. November 2019 entschieden, den NAV Hauswirtschaft um drei Jahre zu verlängern und gleichzeitig den Mindestlohn anzupassen. Die Änderung des NAV Hauswirtschaft ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Der NAV Hauswirtschaft ist anwendbar auf Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten in privaten Haushalten. Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst. Der NAV gilt nur bei einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Zudem sind gewisse Personen vom Geltungsbereich ausgenommen: Arbeitnehmende in Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen, Personen, die vorwiegend Kinder betreuen (Tagesmütter und Babysitter) sowie Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragene Partner. Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern-Kindern und Grosseltern-Grosskindern sind ebenfalls nicht erfasst. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten fallen nicht darunter, wenn ein kantonaler NAV in der Landwirtschaft auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Der NAV des Bundes regelt nur die Mindestlöhne. Für alle übrigen Arbeitsbedingungen wie Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienanspruch, Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall, Überstundenentschädigung, Probezeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses usw. sind wie bisher die kantonalen NAV für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft oder das schweizerische Arbeitsvertragsrecht anwendbar. Damit kommen beide NAV ergänzend zur Anwendung.

NAVs mit zwingenden Mindestlöhnen (Art. 360a ff. OR)

Im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen zur Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU wurden die neuen Bestimmungen von Art. 360a bis Art. 360f OR eingefügt, welche seit dem 1. April 2017 in Kraft sind.

Gemäss Art. 360a Abs. 1 OR können dadurch, falls kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit Bestimmungen über Mindestlöhne vorliegt, welcher allgemeinverbindlich erklärte werden kann, innerhalb von einer Branche oder einer Berufsgruppe, in welcher die orts-, branchen- oder berufsüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Art und Weise unterboten werden, befristete Normalarbeitsverträge (NAV) erlassen werden.

Kantonale Normalarbeitsverträge

In verschiedenen Kantonen bestehen Normalarbeitsverträge (NAVs). Die entsprechenden Informationen findet man bei den zuständigen kantonalen Stellen.

Im Kanton Bern bestehen z.B. per Februar 2021 folgende Normalarbeitsverträge: NAV 24-Stunden-Betreuung, NAV Detailhandel, NAV Hausdienst und NAV Landwirtschaft.

Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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