Hat das vertragswidrige Verhalten der gekündigten Partei Anlass zur gerechtfertigten fristlosen Kündigung gegeben, so hat diese der kündigenden Partei Schadenersatz zu leisten (Art. 337b Abs. 1 OR). Abzustellen ist jeweils auf den hypothetischen Zeitraum zwischen fristloser Kündigung und ordentlicher Vertragsbeendigung, d.h. auf welchen Zeitpunkt der Vertrag ordentlich gekündigt hätte werden können oder ein befristeter Vertrag ausgelaufen wäre. Hat die Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber die fristlose Auflösung zu verantworten, so kann die kündigende Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Schadenersatz für alles verlangen, was sie bzw. er in dieser Zeit verdient hätte, d.h. insbesondere Lohn, aber auch eine allfällige Abgangsentschädigung sowie Trinkgelder etc. Nicht zu ersetzen sind jedoch Kosten, die auch bei ordentlicher Kündigung angefallen wären. Wenn der Grund der fristlosen Auflösung im vertragswidrigen Verhalten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeit-nehmers liegt, kann die kündigende Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für denselben Zeitraum beispielsweise den entgangenen Gewinn geltend machen sowie die zusätzlichen Mehrkosten, die infolge der fristlosen Auflö-sung angefallen sind bspw. Überstundenentschädigung für Mitarbeitende.
Trägt die kündigende Partei ein Mitverschulden an der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder trägt keine der Parteien ein Verschulden, so legt der Richter den Schadenersatz unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen fest (Art. 337b Abs. 2 OR).