Die ungerechtfertigte fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers kann sich darin manifestieren, dass die Arbeitsstelle nicht angetreten wird oder sie fristlos verlässt (Art. 337d Abs. 1 OR). Es ist jedoch klar, dass auch eine ausdrücklich ausgesprochene fristlose Kündigung unter Art. 337d OR fällt, sofern sie denn ungerechtfertigt ist. Dasselbe gilt bei Kündigungen, welche die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen nicht einhalten und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an der diesfalls als fristlos beurteilten Kündigung trotz entsprechender Belehrung festhält.
Liegt eine Kündigung gemäss obigem Absatz vor, so kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Entschädigung in der Höhe eines Viertels des Monatslohns beanspruchen (Art. 337d Abs. 1 OR), ohne dass konkret ein Schaden in dieser Höhe bewiesen werden müsste. Weist die kündigende Arbeitnehmerin bzw. der Ar-beitnehmer einen fehlenden oder geringeren Schaden nach, so kann die Richterin bzw. der Richter die Entschädigung entsprechend herabsetzen (Art. 337d Abs. 2 OR). Die Pauschalentschädigung kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber grundsätzlich mit seinen eigenen Forderungen verrechnen. Wenn nicht verrechnet wird, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt, Verlassen der Arbeitsstelle bzw. der fristlosen Kündigung den Entschädigungsanspruch durch Stellen eines Schlichtungs- oder Betreibungsbegehrens geltend zu machen, andernfalls erlischt dieser Anspruch.
Sofern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über die Entschädigungshöhe eines Viertels des Monatslohns weiteren Schaden geltend machen will, so steht ihr bzw. ihm dies frei (vgl. Art. 337d Abs. 1 Teilsatz 2). In diesem Fall ist jedoch der gesamte Schaden zu beweisen.