Nach diesem Artikel ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung ein Verzicht auf Forderungen unzulässig, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Soweit sie Forderungen nach Massgabe von Art. 341 Abs. 1 OR betreffen, sind Saldo-Klauseln «per Saldo aller Ansprüche» im Regelfall unzulässig.
Von Art. 341 Abs. 1 OR ist jedoch nur der Verzicht erfasst, der einseitig Forderungen der Arbeitnehmerseite betrifft. Verzichtet die Arbeitgeberseite ihrerseits im Rahmen eines Vergleichs auf Forderungen, die ihr zustehen, ist dieser Vergleich unter dem Gesichtspunkt von Art. 341 Abs. 1 OR an und für sich zulässig. Vorausgesetzt ist nebst dem Umstand, dass dieser Verzicht beidseitig ist, die Gleichwertigkeit des Verzichts bzw. die Ausgewogenheit eines Vergleichs, was eine Beurteilung anhand des Einzelfalls erfordert.