Die Verjährung arbeitsrechtlicher Forderungen

Es besteht keine einheitliche Verjährungsfrist für sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Die fünfjährige Frist von Art. 128 Ziff. 3 OR ist insofern irreführend, da sie nicht für alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt.

Nach Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren mit Ablauf von fünf Jahren die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmenden. Dieser Passus wird jedoch einschränkend ausgelegt. Darunter fällt lediglich ihr bzw. sein Lohnanspruch, inkl. Gratifikation, Entschädigung für Überstunden etc.

Alle anderen Ansprüche der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers verjähren demgegenüber gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR nach zehn Jahren, u.a. der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR).

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren ×