Nach Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren mit Ablauf von fünf Jahren die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmenden. Dieser Passus wird jedoch einschränkend ausgelegt. Darunter fällt lediglich ihr bzw. sein Lohnanspruch, inkl. Gratifikation, Entschädigung für Überstunden etc.
Alle anderen Ansprüche der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers verjähren demgegenüber gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR nach zehn Jahren, u.a. der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR).