Die Stellenmeldepflicht wurde am 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hat den gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung der Wirkung (Art. 21a Abs. 8 AIG) in zwei Teilen umgesetzt: Mit einem Vollzugsmonitoring (jährliche Berichterstattung) und mit vertiefenden externen Studien zur Umsetzung und Wirkung. Der erste Monitoringbericht des SECO hatte gezeigt, dass die Stellenmeldepflicht im ersten Jahr erfolgreich eingeführt worden ist. Der zweite Monitoringbericht über das Jahr 2020 bestätigt nun die rechtskonforme und effiziente Umsetzung. Zudem zeigt er, dass im Vollzug bereits Optimierungen erzielt werden konnten: Der Informationsvorsprung wurde über die Berichtsperiode von den Stellensuchenden stärker genutzt, und die Vermittlungsquote der RAV konnte trotz der Covid-19-Pandemie leicht erhöht werden. Basierend auf einer Analyse der ersten eineinhalb Jahre konnten nun durch externe Studien weitere Verbesserungsmöglichkeiten im Vollzug identifiziert werden.
Die Einführungsphase wurde durch zwei weitere Studien zudem vertieft auf die Wirkung der Stellenmeldepflicht untersucht. In dieser Phase unterlagen noch relativ wenige Stellen der Meldepflicht. Grund dafür war, dass die Arbeitslosigkeit bei der Einführung allgemein tief und der Schwellenwert, ab dem eine Berufsart meldepflichtig wurde, mit acht Prozent höher war als heute. Für die Einführungsphase der Stellenmeldepflicht und die damit noch junge Massnahme konnte keine erhebliche Wirkung auf die Arbeitslosigkeit und die Zuwanderung festgestellt werden.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und unter Einbezug der Kantone und Sozialpartner dem Bundesrat bis zum ersten Quartal 2024 eine Gesamtschau zur Umsetzung aller bereits ergriffenen Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials vorzulegen.
Die Berichterstattung soll eine Beurteilung beinhalten, inwieweit die verschiedenen Massnahmen in einer Gesamtsicht die Ziele der Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials erfüllen und ob zusätzliche Massnahmen erforderlich sind.