Relevante rechtliche Bestimmungen
Art. 327 OR
Gemäss Art. 327 Abs. 1 OR hat die Arbeitgeberin, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszustatten, welches für die Arbeit notwendig ist. Und stellt im Einverständnis mit der Arbeitgeberin der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material zur Verfügung, so ist er hierfür, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, gemäss Art. 327 Abs. 2 OR angemessen zu entschädigen.
Charakteristisch ist für die Bestimmung von Art. 327 OR, dass sie dispositiv ist bzw. der Arbeitgeber die Kostentragung auch wegbedingen kann.
Art. 327a OR
Art. 327a OR regelt die allgemeinen Auslagen des Arbeitnehmers. Die Arbeitgeberin hat dabei dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Abs 1). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung vereinbart werden, welche jedoch alle notwendigen Auslagen abdecken muss (Abs. 2). Abreden, wonach der Arbeitnehmer die Auslagen selbst zu tragen habe, sind nichtig (Abs. 3).
ArGV 3-Bestimmungen
Gemäss Art. 27 ArGV 3 muss die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, wenn ansonsten gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können.
Art. 28 ArGV 3 betrifft nicht die Arbeitskleidung im Allgemeinen, sondern ihre Reinigung. Er bestimmt, dass der Arbeitgeber regelmässig für die angemessene Reinigung der (in dieser Bestimmung eng definierten) Arbeitskleidung zu sorgen hat. Vor allem wenn sich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht zu Arbeitsbeginn und -ende umziehen müssen, ist die bei der Arbeit getragene Strassenkleidung ebenfalls nicht Gegenstand dieses Artikels. Unter «Arbeitskleidung» im Sinne dieses Artikels ist nur Kleidung zu verstehen, welche für die Ausführung von schmutzigen oder übelriechenden Arbeiten oder für den Umgang mit giftigen (chemischen, bakteriologischen) Stoffen notwendig ist. Im letzteren Fall erfüllen die Kleider ebenfalls eine Funktion für den Gesundheitsschutz (siehe Art. 27 ArGV 3). Bei den Arbeitskleidern sind ihre Ausführung, ihre Art und die Qualität des Materials wichtig.
Mögliche Regelungsorte der Arbeitskleidung
Die Aspekte der Arbeitskleidung müssen zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer verbindlich geregelt werden. Hierbei geht es natürlich zunächst um die Pflicht, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen, vor allem wenn es um «Uniformen» (Arbeitskleidung im engeren Sinn) handelt. Dasselbe gilt natürlich für notwendige Schutzausrüstungen von Arbeitnehmern.
Die Regelung kann auf den verschiedenen Stufen der arbeitsrechtlichen Hierarchie erfolgen, im Gesamtarbeitsvertrag (GAV), im Normalarbeitsvertrag (NAV), in der Betriebsordnung, im Personalreglement oder natürlich auch im Einzelarbeitsvertrag.
Eine Regelung der Arbeitskleidung ist natürlich auch durch eine Weisung des Arbeitgebers nach Art. 321d OR möglich. Das gilt z.B. für besondere Anlässe im Unternehmen, wo ein einmaliger Dresscode besteht.
Angebracht dürfte im Betrieb eine allgemeine Regelung sein, d.h. z.B. im Personalreglement, damit für eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer sowie für Transparenz gesorgt ist.
Eigentum und Kostentragung bei Arbeitskleidung
Denkbar und auch in der arbeitsrechtlichen Praxis verbreitet sind sowohl Regelungen, wonach die Arbeitskleidung im Eigentum der Arbeitgeberin steht als auch Regelungen, wonach diese im Eigentum des Arbeitnehmers steht. Bei «Uniformen» und bei Schutzkleidung dürfte es angebracht sein, dass diese im Eigentum der Arbeitgeberin steht.
Die Arbeitgeberin darf für Arbeitskleidung, die in ihrem Eigentum steht, eine Kaution nach Art. OR verlangen.
Arbeitsrechtlich dürfte die Arbeitskleidung als Material i.S.v. Art. 327 OR zu qualifizieren sein. Es handelt sich, wie z.B. bei Werkzeug oder Maschinen, um einen Ausrüstungsgegenstand.
Nach dieser Regelung ist die Arbeitskleidung grundsätzlich durch die Arbeitgeberin zu beschaffen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine zwingende Bestimmung, sondern lediglich um dispositives Recht. Möglich ist es also, sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitgebers davon abzuweichen.
Ist nichts anderes vereinbart worden, so ist der Arbeitnehmer für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig. Sinnvollerweise ist aber in vielen Fällen, vor allem bei «Uniformen» die Reinigung und Pflege durch die Arbeitgeberin, vor allem wenn es um die Repräsentation der Arbeitgeberin gegen aussen geht.
Schlussfazit zur Arbeitskleidung
Die Regelung der Arbeitskleidung lässt den Parteien des Arbeitsvertrages eine grosse Freiheit. Ausgenommen bilden Fälle von Schutzkleidung, wo die Bestimmungen der ArGV 3 greifen.
Im Vordergrund sollte immer eine praktikable Lösung stehen, sowohl was die Frage des Eigentums an der Arbeitskleidung als auch die der Reinigung der Berufskleidung betrifft. Bei «Uniformen» und Schutzkleidung dürfte das Eigentum der Arbeitgeberin und die Reinigung und Pflege durch die Arbeitgeberin praktikabler sein.
Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch
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