Wenden wir uns nun dem Fall etwas genauer zu.
Sachverhalt
Der 1963 geborene A. war ab dem 1. August 1998 als Lehrperson tätig, zunächst an der Bezirksschule und ab August 2012 an der Oberstufe mit Klassenlehrerfunktion. Mit Schreiben vom 2. November 2017 sprach die Schulpflege gegenüber A. die Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Juli 2018 aus. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Widerrechtlichkeit der Kündigung fest. Es sprach A. eine Entschädigung von Fr. 23’500.- zu.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 forderte A. die Schulpflege auf, ihm ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 5812.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2018 auszubezahlen. Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter von A. leitete die Schulpflege die Eingabe an den Rechtsdienst des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) des Kantons Aargau weiter. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 verweigerte das BKS die Auszahlung eines Dienstaltersgeschenks. Daraufhin gelangte A. an die Schlichtungskommission für Personalfragen. Diese empfahl dem BKS, an seinem Entscheid vom 27. Februar 2020 festzuhalten (Empfehlung vom 27. April 2020), was das BKS in der Folge auch tat (Entscheid vom 14. Mai 2020).
Instanzenzug
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Urteil des Bundesgerichts 8D_14/2020 vom 2. Februar 2021
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. vor Bundesgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das BKS zu verpflichten, ihm Fr. 5387.- brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2018 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden durch das Bundesgericht eingeholt.
Streitig ist vor Bundesgericht, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzte, indem sie die Verweigerung eines Dienstaltersgeschenks bestätigte (E.2).
Wie das Bundesgericht im Urteil erläutert, erwog das kantonale Gericht, gemäss § 14 des Dekrets vom 24. August 2008 über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP; SAR 411.210) erhielten Lehrpersonen bei genügenden Leistungen nach 15 und jeweils nach 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspreche nach 15 und 30 Dienstjahren 4 Wochen und in den übrigen Fällen 2 Wochen bezahltem Urlaub. Nach § 47 Abs. 3 der Verordnung vom 13. Oktober 2004 über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL; SAR 411.211) erhielten Lehrpersonen kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt sei und die Lehrtätigkeit in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen weitergeführt werde. Sodann entstehe der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk gemäss § 14 LDLP erst nach Ablauf der im Dekret genannten Perioden. Fallspezifisch stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen seit dem 1. August 1998 angestellt gewesen, womit die Anstellungsdauer von 20 Jahren am 31. Juli 2018 geendet habe. Der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk sei somit am 1. August 2018 entstanden und unter den gegebenen weiteren Voraussetzungen frühestens am 1. August 2018 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits in gekündigter Stellung befunden, da die Kündigung am 2. November 2017 (per 31. Juli 2018) ausgesprochen worden sei. Da seine Lehrtätigkeit unbestrittenermassen in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen weitergeführt worden sei, stehe dem Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 3 VALL kein Dienstaltersgeschenk zu. (E.3.2).
Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz hätte nicht hinreichend begründet, weshalb das Dienstaltersgeschenk erst am 1. August 2018 und nicht schon am 31. Juli 2018 fällig gewesen sei.
Diese Rüge des Aargauer Lehrers verfängt vor Bundesgericht nicht. Die Vorinstanz begründete die Fälligkeit per 1. August 2018 damit, dass diese nicht vor ihrer Entstehung eintreten könne. Gemäss § 14 LDLP entstehe der Anspruch erst nach Ablauf der im Dekret genannten Perioden. Vorliegend habe die Anstellungsdauer von 20 Jahren am 31. Juli 2018 geendet, weshalb der Anspruch nach Ablauf dieser Periode, somit am 1. August 2018 entstanden sei. Daraus folge, dass das Dienstaltersgeschenk frühestens am 1. August 2018 fällig geworden sei. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann gemäss dem Bundesgericht keine Rede sein. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war denn auch möglich (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). (E.4.2).
Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
Weiter rügt der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). (E.5).
Inwiefern die Vorinstanz den Zeitpunkt der Fälligkeit willkürlich festgelegt haben soll, wird in der Beschwerde gemäss dem Bundesgericht nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargelegt (E.5.1).
Das Bundesgericht fährt fort, dass die Vorinstanz nachvollziehbar begründete, weshalb der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 nichts am fehlenden Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk ändere. In diesem Entscheid habe das Verwaltungsgericht zwar festgehalten, dass die Kündigung vom 2. November 2017 materiell widerrechtlich sei, weil der Beschwerdeführer nicht abgemahnt worden sei. Eine Nichtigkeit der Verfügung sei aber nicht festgestellt worden. In solchen Fällen bleibe die Kündigung trotz ihrer Widerrechtlichkeit rechtsgültig. Die Mahnung sei mithin nicht Gültigkeitsvoraussetzung für eine spätere Kündigung. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es fehlten vorliegend Anhaltspunkte für ein treuwidriges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten der Anstellungsbehörde. Wie dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Kündigung durchaus ein Fehlverhalten vorzuwerfen gewesen. Indem die Anstellungsbehörde ihm ohne vorgängige Mahnung gekündigt habe, habe sie zwar gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Ihr Verhalten könne jedoch angesichts der Tatsache, dass sich die Kündigung auf sachliche Gründe gestützt habe, nicht als treuwidrig bezeichnet werden. Es bestehe zudem keinerlei Grund zur Annahme, die Anstellungsbehörde habe dem Beschwerdeführer per 31. Juli 2018 gekündigt, um seinen Anspruch auf Erhalt eines Dienstaltersgeschenks zu vereiteln. Somit vermöge auch Art. 156 OR keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks zu begründen. (E.5.2).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bereits die Kündigung ohne vorgängige Mahnung stelle ein treuwidriges Verhalten der Anstellungsbehörde dar. Diese habe den Eindruck erweckt, ihn unbedingt umgehend loszuwerden, um noch weitere Ansprüche zu vereiteln. Hätte sie sich an das vorgeschriebene Verfahren gehalten, so hätte er die Chance gehabt, sich zu verbessern und einer Kündigung zu entgehen. Diese Möglichkeit sei ihm jedoch vereitelt worden. Mit diesen – weitgehend appellatorischen – Vorbringen vermag der Beschwerdeführer gemäss dem Bundesgericht keine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht aufzuzeigen. Dass die Anstellungsbehörde den Beschwerdeführer unbedingt loswerden wollte, wie dieser in seiner Beschwerde andeutet, ist gemäss dem Bundesgericht durch nichts belegt. Wenn die Vorinstanz trotz unterlassener Mahnung seitens der Anstellungsbehörde ein treuwidriges Verhalten derselben verneinte, so erscheint dies nicht geradezu unhaltbar. Es trifft ferner – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – gemäss dem Bundesgericht nicht zu, dass die Vorinstanz den Aspekt der widerrechtlichen Kündigung ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr berücksichtigte sie, dass trotz widerrechtlicher Kündigung sachliche Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestanden. Daraus leitete sie ab, dass der Anstellungsbehörde kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Diese Beurteilung erscheint dem Bundesgericht nicht willkürlich. Für die Annahme von Willkür genügt es denn auch nicht, wie das Bundesgericht betont, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag (vgl. E. 1.3 hiervor). (E.5.3).
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird durch das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG – ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) – erledigt. (E.6).
Kommentar zum Urteil 8D_14/2020 vom 2. Februar 2021
Der Fall des Aargauer Lehrers wurde zwar durch das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren erledigt. Dennoch enthält das Urteil 8D_14/2020 vom 2. Februar 2021 interessante rechtliche Aspekte. Eher exotisch ist sicher die klageweise Geltendmachung eines Dienstaltersgeschenks, auch wenn hierauf ein klarer Anspruch bestehen würde, wenn die Voraussetzungen erfüllt wären. Wesentlich sind die Ausführungen des Bundesgerichts zur Kündigung von öffentliche-rechtlichen Verhältnissen und deren Rechtsfolgen, wo auch bei einer Rechtsgültigkeit bzw. fehlenden Nichtigkeit der Kündigung eine Widerrechtlichkeit bestehen kann und deren Folgen. Bei einem Dienstaltersgeschenk sind, wie der Fall exemplarisch aufzeigt, die Folgen klar. Auch ein Tag zu wenig im Dienstalter, vermag kein Dienstaltersgeschenk zu begründen.
Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch
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