Sachverhalt
Person A. (Beschwerdeführer 1) ist Aktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied der B. AG (Beschwerdeführerin 2). Im Rahmen der Suche nach potenziellen Investoren fand ein telefonischer und elektronischer Austausch mit C., D., E. und F. (Beschwerdegegner 1-4) statt. Zum Teil trafen sich die Parteien auch persönlich in Indien und in der Schweiz. Im Rahmen dieses Austausches tätigten C., D., E. und F. verschiedene kleinere Transaktionen an die B. AG.
In der Folge forderten C., D., E. und F. von A. und der B. AG gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1; DSG) Auskunft und die Herausgabe sämtlicher sie betreffender Daten. A. und die B. AG kamen dieser Forderung nicht nach.
Prozessgeschichte
Am 18. Januar 2019 erhoben C., D., E. und F. vor dem Regionalgericht Oberland Klage gegen A. und die B. AG. Dabei lautete das Rechtsbegehren wie folgt: «Die Beklagten seien zu verurteilen den Klagenden innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils sämtliche Personendaten der Beklagten betreffend die Klagenden, insbesondere – sämtliche die Klagenden betreffende Korrespondenz, insbesondere E- Mails, Briefverkehr, Telefon- / Gesprächsnotizen, Vertragsdokumente, Unterlagen betreffend Vertragsverhandlungen und Vertragsauflösungen; – sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aktien der Beklagten; – sämtliche Zahlungsbelege über Zahlungen zwischen den Eigentümern der Beklagten und den Klagenden; – sowie Unterlagen die in anderer Weise die Klagenden betreffen, inklusive Notizen und Vorbereitungsunterlagen; in Form von Ausdrucken/Fotokopien zuzustellen.»
Person A. und die B. AG schlossen auf Klageabweisung.
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 wies das Regionalgericht die Klage ab. Es erwog, C., D., E. und F. hätten im Rahmen ihrer Klageschrift auf Uneinigkeiten bezüglich ihrer Anteilsrechte an der B. AG verwiesen und erklärt, sie würden deshalb rechtliche Schritte prüfen. Anlässlich der Hauptverhandlung hätten sie dann vorgebracht, dass die Daten auch Klarheit darüber verschaffen sollten, ob A. und die B. AG Daten an Dritte, namentlich an Behörden, weitergegeben hätten. Dieses Interesse erachtete das Regionalgericht indes als konstruiert und bloss vorgeschoben. In Wahrheit liege eine „fishing expedition“ vor, denn C., D., E. und F. würden versuchen, mit Hilfe des Auskunftsbegehrens an Beweise zu kommen, um in einem allfälligen Zivilprozess betreffend die Beteiligungsverhältnisse an der B. AG neue substanziierte Behauptungen aufstellen zu können. Das Auskunftsbegehren sei somit zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich.
Gegen diesen Entscheid gelangten C., D., E. und F. an das Obergericht des Kantons Bern, welches mit Entscheid vom 22. April 2020 ihre Berufung guthiess. Es befand, dass C., D., E. und F. mit ihrem Auskunftsbegehren „zwar nur die Abklärung von Prozessaussichten“ verfolgten, das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG aber nicht für sich und grundsätzlich ein datenschutzrechtliches Interesse voraussetze und damit auch das alleinige Interesse der Abklärung von Prozessaussichten unter das DSG falle. Das Auskunftsbegehren sei auch im konkreten Fall nicht rechtsmissbräuchlich, und es bestünden ferner keine überwiegenden Interessen an der Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft. Demzufolge hiess das Obergericht des Kantons Bern das Klagebegehren im Wesentlichen gut.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_277/2020 vom 18 November 2020
Das Bundesgericht äusserte sich zunächst allgemein zu Art. 8 DSG und stellte diese auch im Arbeitsrecht sehr wichtige Bestimmung wie folgt dar:
«Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (Abs. 2). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Abs. 5 Satz 1). Die Modalitäten des Auskunftsrechts sind in Art. 1 der Verordnung des Bundesrats vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11) geregelt.» (E.3).
Es fuhr dann wie folgt vor bezüglich der Einschränkungen des Auskunftsrechts:
«Art. 9 DSG sieht verschiedene Gründe für eine Einschränkung des Auskunftsrechts vor. So kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht; b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Abs. 1). Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt (Abs. 4). Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Abs. 5).» (E.3).
Das Bundesgericht stimmte dem Obergericht des Kantons Bern dahingehend zu, das im vorliegenden Fall das Datenschutzgesetz (DSG) anwendbar ist (E.4).
Im Kern ging es im Urteil um den folgenden Punkt: «Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdegegner mit ihrem Auskunftsbegehren „einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen bezwecken“. Diese Feststellung wird von den Beschwerdegegnern nicht angefochten und ist somit verbindlich (Erwägung 2). Umstritten ist, ob dem Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner unter diesen Umständen stattzugeben ist. Die Erstinstanz verneinte die Frage wegen Rechtsmissbrauchs, die Vorinstanz bejahte sie.» (E.5.1).
Das Bundesgericht setzte sich anschliessend mit dem Zweck des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG auseinander, nämlich der Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts und verwies dabei auch auf das revidierte DSG, welches noch nicht in Kraft ist: «Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG dient der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in einer Datensammlung eines Dritten bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit ihrer Bearbeitung, in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und durchzusetzen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 S. 153; 138 III 425 E. 5.3). Diesen instrumentalen Charakter (BGE 120 II 118 E. 3b S. 123) bringt auch die Formulierung von Art. 25 Abs. 2 des revidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 zum Ausdruck, wonach die betroffene Person diejenigen Informationen erhält, „die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist“ (BBl 2020 7639 ff.; Ablauf der Referendumsfrist am 14. Januar 2021; siehe auch die Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, BBI 2017 7066 zu Art. 23 [mittlerweile: Art. 25] Abs. 2 DSG).» (E.5.2).
Das Bundesgericht verwies dann zwar einerseits, dass das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden kann, aber dennoch eine vorzunehmende Interessensabwägung nach Art. 9 DSG eine Darlegung der Interessen der auskunftsbegehrenden Partei nach sich ziehen kann: «Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, kann das Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden. Indessen kann die nach Art. 9 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlegt. Ausserdem kommt dem Motiv eines Auskunftsbegehrens im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) Bedeutung zu (BGE 141 III 119 E. 7.1.1 S. 127; 138 III 425 E. 5.4 f.; je mit weiteren Hinweisen).» (E.5.3. a.A.).
Gemäss dem Bundesgericht kann insbesondere die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, welche dieses Institut nicht schützen will, einen Rechtsmissbrauch darstellen: «Rechtsmissbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169 mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf Art. 8 DSG hat das Bundesgericht festgehalten, ein Rechtsmissbrauch falle in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt werde, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten. Zu denken sei auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch – so das Bundesgericht schliesslich – wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG wolle nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (BGE 138 III 425 E. 5.5; vgl. auch BGE 141 III 119 E. 7.1.1).» (E.5.3. a.E.).
Daraufhin folgerte das Bundesgericht: «In BGE 138 III 425 und BGE 141 III 119 – wie übrigens seither auch im nicht amtlich publizierten Urteil 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli 2015 (E. 8.4.2) – verneinte das Bundesgericht einen Rechtsmissbrauch, da jeweils ein Interesse der berechtigten Partei erkennbar war, die sie betreffenden Daten respektive deren Bearbeitung durch die verpflichtete Partei überprüfen zu können. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Im Gegenteil ist festgestellt, dass die Beschwerdegegner mit ihrem Auskunftsbegehren nur die Abklärung von Prozessaussichten verfolgen (siehe Erwägung 5.1). Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, äussert sich diese Motivation auch im Umfang des Auskunftsbegehrens, der sich auf sämtliche Korrespondenz und Unterlagen (soweit die Beschwerdegegner betreffend) erstreckt. Die Beschwerdegegner machen denn auch nicht geltend, dass sie die Richtigkeit dieser Daten oder die Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze überprüfen wollen, um gegebenenfalls auf das DSG gestützte Ansprüche zu erheben. Unter diesen Umständen stellt das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner aber einen offenbaren Missbrauch des Rechts dar; sie nehmen das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zweckwidrig in Anspruch. Wenn das Obergericht annahm, Art. 8 DSG setze kein datenschutzrechtliches Interesse voraus, sondern könne auch der alleinigen Abklärung von Prozessaussichten dienen, ist es von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen.» (E.5.4).
Das Bundesgericht entschied, dass das Auskunftsbegehren zu Recht wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen ist (E.5.5) und hiess die Beschwerde gut (E.5.6).
Kommentar: Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2020 vom 18 November 2020 als Hindernis für die vorprozessuale Einsichtnahme in Personaldossiers?
Das Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2020 vom 18 November 2020 könnte bald von Rechtsvertreter von Arbeitgeberinnen zur Abwehr von Auskunftsbegehren von Arbeitnehmern in Personaldossiers – zumindest wenn diese offensichtlich vorprozessual, etwa im Rahmen der Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgen – eingesetzt werden. Dieses Vorgehen gehört, zumindest bei versierten Arbeitsrechtlerinnen und Arbeitsrechtlern, zum «Goldstandard». Im Personaldossier sind ja oft interessante und teilweise auch unerwartete Informationen vorhanden.
Die Einsicht in das Personaldossier durch einen Arbeitnehmer kann jederzeit erfolgen und stützt sich auf Art. 328b OR i.V.m. Art. 8 DSG. Das neue Urteil des Bundesgerichts könnte als Argument gegen vorprozessuale Einsichten in das Personaldossier eingesetzt werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Einsicht gerade aus der Sicht des Arbeitnehmerpersönlichkeitsrechts erfolgt, welches im Arbeitsrecht einen hohen Stellenwert geniesst.
Hier ist aber hervorzuheben, dass das Bundesgericht ausgeführt hat, dass sich das (wahrhafte) Motiv eines Auskunftsbegehrens auch aus dessen Umfang ergeben kann: Je umfassender das Auskunftsbegehren, desto höher das Risiko des Rechtsmissbrauchs. Gerade solche umfassende Auskunftsbegehren sind für arbeitsrechtliche Streitigkeiten aber charakteristisch, denn der Arbeitnehmer oder sein Anwalt verlangen i.d.R. das gesamte Personaldossier heraus und nicht Teile davon. Warten wir also ab, ob bzw. eher wann, sich ein Arbeitgeber im Jahr 2021 der Herausgabe des Personaldossiers mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2020 vom 18 November 2020 widersetzen wird.
Zu beachten ist weiter, dass sich das Bundesgericht im kürzlich ergangenen Urteil A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 in allgemeingültiger Art und Weise sehr restriktiv bezüglich von Rechtsmissbrauch bei datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren geäussert hat. Es sollten also die Warnlampen leuchten.
Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch
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