Einsicht in Tonbandaufnahmen von Beweisverhandlungen

In der Verfügung AH180105 des Arbeitsgerichts Zürich vom 4. September 2019 wurde das Gesuch um Einsicht in die Tonbandaufnahmen einer Beweis- und Schlussverhandlung vom Arbeitsgericht abgewiesen. Dabei machte das Gericht interessante Aussagen zum Thema der Einsicht in Tonbandbandaufnahmen sowie Berichtigungen von Protokollen. Im Zentrum steht die Notwendigkeit eines rechtlichen Interesses an der Einsicht.

Ausführungen des Arbeitsgerichts Zürich

Zur Einsicht in die Prozessakten

Zunächst legte das Arbeitsgericht Zürich die Grundsätze von Art. 53 Abs. 2 ZPO in die Einsicht von Prozessakten als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs dar. Weiter erläuterte es die Grundsätze von Art. 176 ZPO. Im vorliegenden Fall wurden die Zeugenaussagen protokolliert und anschliessend im Beisein der Zeugen und der Parteien vorgelesen. Danach wurden die Protokolle den Zeugen zur Unterzeichnung vorgelegt. Zusätzlich wurden die Aussagen in der Verhandlung auch auf Tonband aufgenommen. Gemäss dem Gericht hatten die Aufnahmen den Zweck, allfällige Unstimmigkeiten beim Verlesen des Protokolls zu bereinigen. Durch das Verlesen des Protokolls wurde einerseits den Zeugen die Möglichkeit gegeben, Einwände zu erheben, sollten ihre Antworten nicht richtig protokolliert worden sein. Anderseits erhalten die Parteien Gelegenheit zu intervenieren, sollte ihrer Meinung nach im Protokoll etwas unzutreffend wiedergegeben worden sein.

Das Arbeitsgericht Zürich macht dann die folgende zentrale Aussage: «Die Tonbandaufnahmen sind in einem solchen Fall lediglich ein technisches Hilfsmittel, das mit der Unterzeichnung des Protokolls durch den jeweiligen Zeugen seinen Zweck erfüllt hat. Die Tonbandaufnahme ist aufgrunddessen auch nicht ein zwingender Bestandteil der Akten (Art. 176 Abs. 3 ZPO e contrario).» (E.3. a.E.)

Zur Notwendigkeit des rechtlichen Interesses

Das Arbeitsgericht Zürich erklärte weiter, dass die Parteien eines Prozesses ungeachtet dessen grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in technische Aufzeichnungen haben. Der Anspruch auf Einsicht in die Tonbandaufnahme einer Verhandlung setzt indessen ein rechtliches Interesse voraus, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht wird. Im vorliegenden Fall machte die betreffende Partei jedoch kein rechtliches Interesse geltend, sondern erklärte lediglich, auch ohne besonderes Interesse Recht auf die Einsicht in sämtliche Prozessakten zu haben. Der Kläger erklärte sogar telefonisch, dass er für das Verfassen der Berufung die Tonbandaufzeichnungen benötige, erklärte aber nicht weshalb. Da beim Kläger kein rechtliches Interesse am Abhören der Tonbandaufnahmen ersichtlich war, wurde das Gesuch abgewiesen (E.4.).

Ergänzende Ausführungen zu Protokollberichtigungsbegehren

Das Arbeitsgericht Zürich machte anschliessend noch den ergänzenden Hinweis, dass Akteneinsichtsgesuche betreffend Tonbandaufnahmen üblicherweise im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren erfolgen. Ein solches Protokollberichtigungsbegehren wäre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sobald als möglich nach der Entdeckung des unrichtigen Protokolleintrages zu stellen. Im vorliegenden Fall stellte die Partei fast drei Monate nach Zustellung der Protokolle das Gesuch. Gemäss dem Arbeitsgericht Zürich wäre das Gesuch zweifellos zu spät erfolgt (E.5.).

Das Arbeitsgericht Zürich machte noch die folgende Bemerkung: «…insbesondere da es sich bei der Person des Klägers um einen Rechtsanwalt handelt, von dem ein angemessenes prozessuales Handeln erwartet werden darf.» (E.5.).

Berufung vor dem Obergericht Zürich

Das Berufungsurteil (LA190031) vom 25. Juli 2019 hielt «der Vollständigkeit halber» fest, dass das Akteneinsichtsgesuch zu recht abgewiesen worden war.

Kommentar zum Urteil

Das Urteil enthält interessante und deutliche Ausführungen zum Thema Einsicht in Tonbandaufzeichnungen von Zeugeneinvernahmen. Erstens muss dafür ein rechtliches Interesse vorhanden sein. Zweitens muss dieses rechtliche Interesse auch im Gesuch begründet werden. Drittens besteht so ein Interesse i.d.R. im Zusammenhang mit einem Protokollberichtigungsverfahren. Viertens müssen Einsichtsbegehren nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist geltend gemacht werden.

Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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