Einstellungsdauer von Taggeldern bei Arbeitslosenversicherung ist Ermessensfrage

Im Urteil 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall aus dem Kanton Schwyz bezüglich der Einstellung von Taggeldern bei der Arbeitslosenversicherung. Das Bundesgericht betonte dabei, dass die Festlegung der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage darstelle, deren Beantwortung letztinstanzlicher bzw. bundesgerichtlicher Korrektur nur dort zugänglich sei, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt.

Sachverhalt

Die 1980 geborene A. meldete sich am 11. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Februar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihr Arbeitsverhältnis von der B. GmbH aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2019 gekündigt worden war. Mit Schreiben vom 11. November 2019 lud das RAV die Versicherte dazu ein, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Trainings- und Coachingzentrum C. teilzunehmen. Vorgesehen war eine Teilnahme vom 7. Januar bis 6. April 2020. Mit E-Mail vom 20. Januar 2020 teilte A. dem zuständigen RAV-Berater den Abbruch ihres Einsatzes mit.

Prozessgeschichte

Daraufhin stellte das Amt für Arbeit A. – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 3. Februar 2020 ab dem 21. Januar 2020 für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 erhob A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nachdem sie auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden war, reichte sie am 11. September 2020 (Poststempel) eine neue Eingabe nach. Darin lässt A. die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020

Die Vorinstanz erkannte gemäss dem Bundesgericht, aufgrund der Umstände (dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug; zu enges Suchprofil; bereits elf Monate andauernde Arbeitslosigkeit) sei eine arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt gewesen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin, die zuletzt seit dem Jahr 2000 im Medienbereich gearbeitet habe, einem Trainings- und Coachingzentrum für kaufmännische Stellensuchende zugewiesen worden sei, zumal sie über einen Berufsabschluss im „Bereich Büro“ verfüge und sie die Stellensuche auf diesen Bereich habe ausweiten müssen. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe der arbeitsmarktlichen Massnahme schon vor deren Antritt jegliche Sinnhaftigkeit abgesprochen und den Beteiligten ihren Widerwillen klar kommuniziert. Ihre Teilnahme sei von Anbeginn gezeichnet gewesen von Unwillen und der expliziten Äusserung, die Massnahme möge bald enden resp. sie – die Beschwerdeführerin – selbst werde über das Ende befinden. Der Abbruch sei sodann nach sieben absolvierten Tagen (bei einer geplanten Dauer von drei Monaten) erfolgt. Da dem Zentrum C. als anerkanntes Praxisunternehmen die Eignung zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit kaufmännischer Stellensuchender nicht abzusprechen sei und die Beschwerdeführerin ihre Abneigung gegenüber der Massnahme schon vor Beginn klar zum Ausdruck gebracht habe, sei die Unmöglichkeit der Steigerung der Vermittlungsfähigkeit nicht der arbeitsmarktlichen Massnahme, sondern der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin anzulasten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die RAV-Weisung, die arbeitsmarktliche Massnahme beim Zentrum C. zu absolvieren, zu Unrecht und ohne entschuldbaren Grund missachtet habe. Folglich sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens. Nicht zu beanstanden sei schliesslich die Dauer der Einstellung von 20 Tagen, welche entsprechend dem Raster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in der unteren Hälfte des Rahmens für mittelschweres Verschulden festgesetzt worden sei. (E.4.1).

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich beim Zentrum C. ferner um ein im Kanton Schwyz anerkanntes Trainings- und Coachingzentrum für kaufmännische Stellensuchende. Unbestritten war die Beschwerdeführerin zudem verpflichtet, ihre Stellensuche in diesem Bereich zu intensivieren. Die Vorinstanz ging insoweit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin der Besuch der Praxisfirma zumutbar war, zumal diesbezüglich die Anforderungen nicht hoch gesteckt werden dürfen (vgl. Urteil C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.1). (E.4.4).

Gemäss dem Bundesgericht stellte das kantonale Gericht dabei fest, dass die Beschwerdeführerin keineswegs mit der zu erwartenden Offenheit an die Massnahme herangegangen sei. Noch vor Zuweisung ins Programm habe der RAV-Berater dokumentiert, die Beschwerdeführerin halte die Massnahme für sinnlos; sie wolle am liebsten selbstbestimmt suchen. Am Folgetag habe der Berater notiert, dass sich an der unmotivierten Haltung der Beschwerdeführerin nichts geändert habe. Er habe dabei auch auf eine frühere Kursrückmeldung verwiesen. Dort sei von der damaligen Kursleitung festgehalten worden, dass die Versicherte von Anfang an klar gemacht habe, dass dieser Kurs für sie eine Pflichtveranstaltung sei und dass sie nicht sehr motiviert sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe auch gegen die arbeitsmarktliche Massnahme im Zentrum C. von Anfang an opponiert, wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2020 ergebe. Sie habe damit der Massnahme jegliche Sinnhaftigkeit abgesprochen, bevor sie auch nur schon das Aufnahmegespräch geführt habe. Von dieser Haltung sei offensichtlich auch der Einstieg ins Programm geprägt gewesen. Gemäss eigener Darstellung der Versicherten habe diese im Vorstellungsgespräch gesagt, dass sie möglichst schnell wieder aus dem Programm raus wolle. Bereits am ersten Tag habe sie dann erklärt, dass sie es sich nicht ausgesucht habe, dort zu sein. Sie würde sich „vergewaltigt“ fühlen. Bei einer ersten Besprechung mit dem Leiter der Praxisfirma habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie habe ihren ersten Tag „verschissen“ gefunden und den Leiter gebeten, er möge den RAV-Berater um Beendigung des Programms ersuchen. Am zweiten Tag habe die Versicherte dem Leiter eröffnet, sie werde einen Entscheid betreffend Abbruch der Massnahme treffen müssen. Sie wisse, dass ein Abbruch Sanktionen zur Folge haben könne. An den folgenden zwei Tagen sei die Beschwerdeführerin dann krankheitshalber nicht in der Praxisfirma erschienen. Vom 13. bis 17. Januar 2020 sei sie wiederum dort gewesen, bevor sie am 20. Januar 2020 den Abbruch mitgeteilt habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin all die ihr zugewiesene Arbeit erledigt und sie gemäss eigenen Angaben während vieler Stunden überhaupt keine Aufgaben gehabt habe. Dies sei aber in erster Linie auf ihren Unwillen, am Programm teilzunehmen, zurückzuführen. Das von ihr selbst geführte Protokoll zeuge von keinerlei Bereitschaft, die Praxisfirma und deren Zielsetzung zu verstehen und ihre Chancen zu nutzen. Dem Protokoll sei zudem zu entnehmen, dass durchaus der Versuch unternommen worden sei, die Versicherte im Bereich Kommunikation/Marketing einzusetzen. Es möge zwar zutreffen, dass die Aufgaben zu Beginn einfach und wenig fordernd gewesen seien. Die Aufgabenerledigung durch die Beschwerdeführerin zeige aber auch keine Bereitschaft, sich mit der Aufgabe auseinander zu setzen und eigeninitiativ etwas zu entwickeln. Dass unter solchen Voraussetzungen die ihr übertragenen Aufgaben nicht anspruchsvoller gewesen resp. geworden seien, sei zwar bedauerlich, aber auch nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe die arbeitsmarktliche Massnahme abgebrochen, bevor sie überhaupt ausgelotet habe, ob sie gefördert werden könnte oder nicht. Sie habe schon gar keinen Versuch unternommen, mit der Leitung der Praxisfirma zu klären, wo gegebenenfalls noch Defizite bestünden und wie ihre Vermittlungsfähigkeit verbessert werden könnte.  Aufgrund dieser Überlegungen gelangte das kantonale Gericht gemäss dem Bundesgericht zum Schluss, dass die Unmöglichkeit der Steigerung der Vermittlungsfähigkeit nicht der konkreten arbeitsmarktlichen Massnahme, sondern der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin geschuldet sei. (E.4.5.2).

Gemäss dem Bundesgericht brachte die Beschwerdeführerin dagegen nichts vor, was die vorinstanzliche Würdigung bundesrechtswidrig erscheinen lassen vermag.

Das Bundesgericht machte dann die folgende Schlüsselaussage: «Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.» (E.4.7).

Zusammenfassend liessen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf.

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