Die Dienstorganisationen werden die geleisteten Diensttage künftig in einem automatisierten Verfahren auf digitalem, standardisiertem Weg an ein Informationssystem bei der Zentralen Ausgleichsstelle der 1. Säule (ZAS) melden. Die für die Berechnung der Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) notwendigen Daten, die bereits in anderen Datenbanken vorhanden sind, werden über digitale Schnittstellen abgerufen. Die dienstleistende Person wird aufgefordert, über ein Online-Portal ihre persönlichen Informationen zu ergänzen und den Antrag für EO-Leistungen online freizugeben. Danach holt die zuständige AHV-Ausgleichskasse die Lohndaten bei den jeweiligen Arbeitgebenden ein. Es ist vorgesehen, dass das System 2026 in Betrieb genommen werden kann.
Administrative und finanzielle Entlastung der Beteiligten, rascheres Verfahren
Dieser digitalisierte Ablauf ersetzt den heutigen Prozess mit Papierformularen, der komplex und fehleranfällig ist. Die Dienstorganisationen bestätigen auf einem Formular die Anzahl geleisteter Diensttage und händigen es den Dienstleistenden bei Dienstende aus. Diese ergänzen das Formular mit ihren persönlichen Angaben und leiten es an ihre Arbeitgebenden weiter, welche die Lohndaten einfügen und das Formular bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen. Sie berechnet den individuellen Anspruch und löst die Auszahlung an die dienstleistende Person oder an die Arbeitgebenden aus.
Die Arbeitgebenden werden mit dem digitalen System entlastet. Auch bei den Ausgleichskassen wird die Verringerung des Bearbeitungsaufwands zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten führen, die im Wesentlichen durch Beiträge der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanziert werden. Das digitale System wird die Datenqualität verbessern und die Dauer bis zur Auszahlung der EO-Entschädigungen verkürzen.
Datenschutz
Die für die EO-Anmeldung bearbeiteten Daten entsprechen weitgehend jenen, die bereits heute bearbeitet werden. Spätestens fünf Jahre nach Ende der Dienstpflicht werden sie automatisch gelöscht. Der Bundesrat hat die notwendigen Gesetzesanpassungen in die Vernehmlassung geschickt. Sie dauert bis zum 15. Februar 2023.