Erfolglose Laienbeschwerde ans Bundesgericht gegen Unia Arbeitslosenkasse

Das Urteil 8C_610/2020 vom 12. Oktober 2020 hatte sich das Bundesgericht mit einer Laienbeschwerde, d.h. der Beschwerde einer nicht anwaltlich vertretenen Person, gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend eine Leistungsrückforderung der Unia Arbeitslosenkasse zu befassen. Das Bundesgericht trat auf diese Beschwerde aus diversen Gründen nicht ein. Unter anderem hat der Beschwerdeführer die Frist verpasst.

Denn die Beschwerde wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht.

Es fehlte der Beschwerde, wie das Bundesgericht ausführt auch an den notwendigen inhaltlichen Voraussetzungen: «dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass vor Vorinstanz die Frage zu beurteilen war, ob die Rückforderung von für die Monate Januar bis Juni 2016 zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 8’426.35 durch die Unia Arbeitslosenkasse rechtmässig war, was im angefochtenen Gerichtsentscheid bejaht wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich die bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwände zu wiederholen und namentlich zu behaupten, der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin habe am 21. Oktober 2018 fälschlicherweise angegeben, dass der Versicherte vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 für diese gearbeitet und einen Lohn von Fr. 12’000.- erzielt habe, nachdem am 30. Juni 2017 noch das Gegenteil festgestellt worden sei, reicht zur Begründung bei Weitem nicht aus.»

Das Bundesgericht liess dann aber bei der Kostenregelung Milde walten und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2020 vom 12. Oktober 2020

Auch dieser Entscheid des Bundesgerichts zeigt auf, dass die «Laienbeschwerde» an das Bundesgericht (theoretisch) möglich ist, da kein Anwaltszwang besteht. In verschiedenen Rechtsgebieten, hier nun im Bereich der Arbeitslosenversicherung, dass solche «Laienbeschwerden» auch bei viel gutem Willen seitens des Bundesgerichts kaum Chancen auf Erfolg haben. Die formellen und inhaltlichen Anforderungen sind so hoch, dass ein Laie hier kaum eine Chance hat. Es macht also mehr Sinn, mit einem Anwalt vorzugehen. Oder es lieber bleiben zu lassen.

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