Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Änderung in der Berufskostenverordnung
Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. Bisher beträgt die Pauschale 0.8 %. Die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) müssen seit dem 1. Januar 2016 mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal 3’000 Franken als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder unbeschränkte Beträge erlauben.
Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Änderung bleibt es jedoch gemäss der ESTV weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.
Regelungen der Kantone
Die Kantone können diese Verordnungsänderung freiwillig übernehmen und werden dies wohl im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises auch tun. Während die Verordnungsänderung für die direkte Bundessteuer aufkommensneutral ausfällt, ergeben sich bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen leichte Mehreinnahmen.
Handlungsbedarf bei Arbeitgebern
Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stellen, sind die obengenannten Änderungen in der Payroll per 1. Januar 2022 zu implementieren. Es empfiehlt sich, die betroffenen Arbeitnehmenden vorab über diese Änderung zu informieren und interne Reglemente diesbezüglich zu überarbeiten.